Die Bestimmung des § 55 Abs. 2 NÖ BO 2014 enthält keine konkreten Vorgaben etwa für die Baustoffe, Konstruktion, Bauweise oder Gestaltung eines Bauwerks (insb. des Zufahrtsbauwerks). Bei der Anordnung, dass die erforderliche Verkehrserschließung gewährleistet sein muss, handelt es sich vielmehr um eine Anforderung an die rechtliche Situation in Bezug auf das Grundstück und dessen Lage. Dies erschließt sich auch daraus, dass auch die NÖ BO 2014 die Verkehrserschließung (konkret: das Angrenzen bzw. die Verbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche und dass diese den Verkehrserfordernissen entspricht bzw. das Bestehen eines ausreichenden Fahr- und Leitungsrechtes) für Grundstücke im Bauland im Rahmen der Bauplatzerklärung nach § 11 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 bzw. des Bauverbotes nach § 13 NÖ BO 2014 behandelt. Diese Vorschriften befinden sich aber in Unterabschnitt B "Bauplatzgestaltung" des Abschnittes I "Baurecht" und damit gerade nicht im bautechnischen Abschnitt II. Weil jedoch nur für Grundstücke im Bauland eine Bauplatzerklärung nach diesen Bestimmungen in Betracht kommt, ist die (insofern unsystematische) Aufnahme der auf die Verkehrserschließung bezogenen Voraussetzung für Bauwerke im Grünland in § 55 NÖ BO 2014, der besondere Vorschriften u.a. für solche Bauwerke enthält, erklärbar. In diesem Sinn hat der VwGH auch bereits ausgesprochen, dass ein auf § 55 Abs. 3 NÖ BO 1996 (der Vorgängerbestimmung zu § 55 Abs. 2 NÖ BO 2014) bezogenes Vorbringen - dort betreffend die Hochwassergefährdung - auf die fehlende Eignung eines Bauplatzes zielt (VwGH 20.2.2007, 2006/05/0176).Die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 2, NÖ BO 2014 enthält keine konkreten Vorgaben etwa für die Baustoffe, Konstruktion, Bauweise oder Gestaltung eines Bauwerks (insb. des Zufahrtsbauwerks). Bei der Anordnung, dass die erforderliche Verkehrserschließung gewährleistet sein muss, handelt es sich vielmehr um eine Anforderung an die rechtliche Situation in Bezug auf das Grundstück und dessen Lage. Dies erschließt sich auch daraus, dass auch die NÖ BO 2014 die Verkehrserschließung (konkret: das Angrenzen bzw. die Verbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche und dass diese den Verkehrserfordernissen entspricht bzw. das Bestehen eines ausreichenden Fahr- und Leitungsrechtes) für Grundstücke im Bauland im Rahmen der Bauplatzerklärung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 bzw. des Bauverbotes nach Paragraph 13, NÖ BO 2014 behandelt. Diese Vorschriften befinden sich aber in Unterabschnitt B "Bauplatzgestaltung" des Abschnittes römisch eins "Baurecht" und damit gerade nicht im bautechnischen Abschnitt römisch zwei. Weil jedoch nur für Grundstücke im Bauland eine Bauplatzerklärung nach diesen Bestimmungen in Betracht kommt, ist die (insofern unsystematische) Aufnahme der auf die Verkehrserschließung bezogenen Voraussetzung für Bauwerke im Grünland in Paragraph 55, NÖ BO 2014, der besondere Vorschriften u.a. für solche Bauwerke enthält, erklärbar. In diesem Sinn hat der VwGH auch bereits ausgesprochen, dass ein auf Paragraph 55, Absatz 3, NÖ BO 1996 (der Vorgängerbestimmung zu Paragraph 55, Absatz 2, NÖ BO 2014) bezogenes Vorbringen - dort betreffend die Hochwassergefährdung - auf die fehlende Eignung eines Bauplatzes zielt (VwGH 20.2.2007, 2006/05/0176).