Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/04/0310

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0310

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art55 Abs3
62020CJ0245 Autoriteit Persoonsgegevens VORAB

Rechtssatz

In seinem Schlussantrag in der Rechtssache C-245/20 spricht sich der Generalanwalt dafür aus, die Wendung "im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit" im Sinne von Artikel 55, Absatz 3, DSGVO zunächst nach einem institutionellen Ansatz auszulegen ("Ist es ein Gericht?"), der anschließend gegebenenfalls durch eine funktionelle Beurteilung der Art der in Rede stehenden Tätigkeit ("Welche konkrete Art der Tätigkeit übt das Gericht aus?") korrigiert wird vergleiche SA des GA 6.10.2021, C-245/20, Autoriteit Persoonsgegevens, Rn. 100). In seinem Urteil mit diesen Überlegungen übereinstimmend hebt der EuGH hervor, dass die Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz im Allgemeinen voraussetze, dass die richterlichen Funktionen in völliger Autonomie ausgeübt werden vergleiche EuGH 24.3.2022, C-245/20, Rn. 33). Auch der EuGH legt der Betrachtung des Zuständigkeitstatbestandes des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO unmissverständlich eine Tätigkeit zugrunde, die von Gerichten ausgeübt wird. Vor diesem Hintergrund ist es für die Subsumtion eines Sachverhalts unter den Zuständigkeitstatbestand des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO erforderlich, zu klären, ob die Tätigkeit, in deren Rahmen die jeweils verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung erfolgte, einem Gericht zuzurechnen ist vergleiche zur Zuordnung der Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers VwGH 1.2.2024, Ra 2021/04/0088, Rn. 17 ff).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0245 Autoriteit Persoonsgegevens VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040310.L02

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2024040310_20251217L01