Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/04/0310

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0310

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art55 Abs3

Rechtssatz

Die Untersuchung der - für das Vorliegen der Zuständigkeit der DSB entscheidenden - Frage, ob es sich bei der vorgebrachten Datenschutzverletzung um eine von Gerichten im Rahmen einer justiziellen Tätigkeit vorgenommene Verarbeitung iSd Artikel 55, Absatz 3, DSGVO handelt, erfordert es, die vom Beschwerdegegner verrichtete Tätigkeit in den Blick zu nehmen, in deren Rahmen die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung erfolgte. Diese Tätigkeit ist es, die fallbezogen der datenschutzrechtlichen Kontrolle unterzogen werden soll und den Maßstab für die Zuständigkeitsnorm bildet. Auf die Tätigkeit des Betroffenen kommt es daher im Zusammenhang mit der vorab zu klärenden Frage, ob es sich bei der - datenschutzrechtlich zu kontrollierenden - Tätigkeit um die eines Gerichtes handelte, in deren Rahmen die maßgebliche Datenverarbeitung stattgefunden hat, nicht an.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040310.L03

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2024040310_20251217L02

Rechtssatz für Ro 2024/04/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2024/04/0024

Entscheidungsdatum

17.02.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art55 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/04/0310 E 17. Dezember 2025 RS 2

Stammrechtssatz

Die Untersuchung der - für das Vorliegen der Zuständigkeit der DSB entscheidenden - Frage, ob es sich bei der vorgebrachten Datenschutzverletzung um eine von Gerichten im Rahmen einer justiziellen Tätigkeit vorgenommene Verarbeitung iSd Artikel 55, Absatz 3, DSGVO handelt, erfordert es, die vom Beschwerdegegner verrichtete Tätigkeit in den Blick zu nehmen, in deren Rahmen die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung erfolgte. Diese Tätigkeit ist es, die fallbezogen der datenschutzrechtlichen Kontrolle unterzogen werden soll und den Maßstab für die Zuständigkeitsnorm bildet. Auf die Tätigkeit des Betroffenen kommt es daher im Zusammenhang mit der vorab zu klärenden Frage, ob es sich bei der - datenschutzrechtlich zu kontrollierenden - Tätigkeit um die eines Gerichtes handelte, in deren Rahmen die maßgebliche Datenverarbeitung stattgefunden hat, nicht an.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024040024.J01

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2024040024_20260217J01

Rechtssatz für Ra 2024/04/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0001

Entscheidungsdatum

24.02.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art55 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/04/0310 E 17. Dezember 2025 RS 2

Stammrechtssatz

Die Untersuchung der - für das Vorliegen der Zuständigkeit der DSB entscheidenden - Frage, ob es sich bei der vorgebrachten Datenschutzverletzung um eine von Gerichten im Rahmen einer justiziellen Tätigkeit vorgenommene Verarbeitung iSd Artikel 55, Absatz 3, DSGVO handelt, erfordert es, die vom Beschwerdegegner verrichtete Tätigkeit in den Blick zu nehmen, in deren Rahmen die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung erfolgte. Diese Tätigkeit ist es, die fallbezogen der datenschutzrechtlichen Kontrolle unterzogen werden soll und den Maßstab für die Zuständigkeitsnorm bildet. Auf die Tätigkeit des Betroffenen kommt es daher im Zusammenhang mit der vorab zu klärenden Frage, ob es sich bei der - datenschutzrechtlich zu kontrollierenden - Tätigkeit um die eines Gerichtes handelte, in deren Rahmen die maßgebliche Datenverarbeitung stattgefunden hat, nicht an.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040001.L02

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2024040001_20260224L02