Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
Ro 2024/04/0009
Entscheidungsdatum
20.08.2025
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 Anh1 Z20 lita
Rechtssatz
Ein geschlossenes Siedlungsgebiet zeichnet sich durch eine zusammenhängende Verbauung aus. Bei der Situierung eines Vorhabens in einem zusammenhängend verbauten Gebiet kann nämlich davon ausgegangen werden, dass das durch ein größeres Beherbergungsvorhaben generierte Verkehrsaufkommen sowie die daraus resultierenden Abfälle und Abwässer bzw. die dafür notwendige Erschließung in Relation zu dem in einem Siedlungsgebiet ohnehin gegebenen Ausmaß zumindest typischerweise keine erheblichen (zusätzlichen) Umweltauswirkungen nach sich ziehen. Diese Sichtweise beschränkt sich auch nicht auf die angeführten Aspekte (Verkehr, Abfälle, Abwässer), sondern kann auch für andere mit einem Beherbergungsbetrieb typischerweise einhergehende Umweltauswirkungen - etwa auf den Bodenverbrauch, das Landschaftsbild oder die biologische Vielfalt - eingenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040009.J13
Im RIS seit
07.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2025
Dokumentnummer
JWR_2024040009_20250820J11