Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2024/04/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ro 2024/04/0009

Entscheidungsdatum

20.08.2025

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 Anh1 Z20 lita

Rechtssatz

Ein geschlossenes Siedlungsgebiet zeichnet sich durch eine zusammenhängende Verbauung aus. Bei der Situierung eines Vorhabens in einem zusammenhängend verbauten Gebiet kann nämlich davon ausgegangen werden, dass das durch ein größeres Beherbergungsvorhaben generierte Verkehrsaufkommen sowie die daraus resultierenden Abfälle und Abwässer bzw. die dafür notwendige Erschließung in Relation zu dem in einem Siedlungsgebiet ohnehin gegebenen Ausmaß zumindest typischerweise keine erheblichen (zusätzlichen) Umweltauswirkungen nach sich ziehen. Diese Sichtweise beschränkt sich auch nicht auf die angeführten Aspekte (Verkehr, Abfälle, Abwässer), sondern kann auch für andere mit einem Beherbergungsbetrieb typischerweise einhergehende Umweltauswirkungen - etwa auf den Bodenverbrauch, das Landschaftsbild oder die biologische Vielfalt - eingenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040009.J13

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2024040009_20250820J11