Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
Ro 2024/04/0009
Entscheidungsdatum
20.08.2025
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 Anh1 Z20 lita
UVPG 2000 Anh1 Z23
VwRallg
Rechtssatz
Der Gesetzgeber erachtet die Lage eines Campingplatzes (innerhalb oder außerhalb eines Siedlungsgebietes) als für die (zu erwartenden) Umweltauswirkungen (insbesondere) in den Bereichen Verkehr, Abfall und Abwässer bedeutsam (vgl. IA 168/A BlgNR 21. GP 38). Im Hinblick auf den Hinweis in den Erläuterungen ("analog den Beherbergungsbetrieben") kann für einen Beherbergungsbetrieb nichts Anderes gelten als für einen Campingplatz. In Zusammenschau dieser Aussagen geht der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass von einem (wenn auch großen) Beherbergungsbetrieb innerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes (hinsichtlich der Bereiche Verkehr, Abfall und Abwässer) typischerweise keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen, da ansonsten eine Ausnahme von der UVP-Pflicht nicht gerechtfertigt wäre. Somit kann aber umgekehrt - zumindest in Zweifelsfällen - für die Frage der Zuordnung eines Vorhabens zum Bereich innerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes auch von Bedeutung sein, ob im Hinblick auf den Projektstandort bzw. die im Projektgebiet bereits vorhandene Infrastruktur und Erschließung für die dort typischerweise ohnehin zu erwartenden bzw. vorhandenen Umweltauswirkungen hinsichtlich Verkehr, Abfälle und Abwässer durch ein über den Schwellenwerten liegendes Hotelprojekt mit einer erheblichen Änderung zu rechnen wäre.Der Gesetzgeber erachtet die Lage eines Campingplatzes (innerhalb oder außerhalb eines Siedlungsgebietes) als für die (zu erwartenden) Umweltauswirkungen (insbesondere) in den Bereichen Verkehr, Abfall und Abwässer bedeutsam vergleiche IA 168/A BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 38). Im Hinblick auf den Hinweis in den Erläuterungen ("analog den Beherbergungsbetrieben") kann für einen Beherbergungsbetrieb nichts Anderes gelten als für einen Campingplatz. In Zusammenschau dieser Aussagen geht der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass von einem (wenn auch großen) Beherbergungsbetrieb innerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes (hinsichtlich der Bereiche Verkehr, Abfall und Abwässer) typischerweise keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen, da ansonsten eine Ausnahme von der UVP-Pflicht nicht gerechtfertigt wäre. Somit kann aber umgekehrt - zumindest in Zweifelsfällen - für die Frage der Zuordnung eines Vorhabens zum Bereich innerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes auch von Bedeutung sein, ob im Hinblick auf den Projektstandort bzw. die im Projektgebiet bereits vorhandene Infrastruktur und Erschließung für die dort typischerweise ohnehin zu erwartenden bzw. vorhandenen Umweltauswirkungen hinsichtlich Verkehr, Abfälle und Abwässer durch ein über den Schwellenwerten liegendes Hotelprojekt mit einer erheblichen Änderung zu rechnen wäre.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040009.J12
Im RIS seit
07.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2025
Dokumentnummer
JWR_2024040009_20250820J10