Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/03/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0057

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs3

Rechtssatz

Im "Kärnten-Paket" haben sich der Bund (vertreten durch das zuständige Bundesministerium), das mitbeteiligte Land Kärnten und die Revisionswerberin (ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen) auf die Sicherung und Weiterentwicklung eines attraktiven Schienennahverkehrs als gemeinsames Anliegen verständigt. Ziel der im "Kärnten-Paket" enthaltenen Maßnahmen ist nach dessen Präambel auch eine nachhaltige Erhöhung der Sicherheit und Beschleunigung des Bahnverkehrs durch Setzung von Maßnahmen im Bereich von Eisenbahnkreuzungen. Konkret ist als Maßnahme zur Attraktivierung und Modernisierung von Strecken die Erhöhung der Sicherheit durch Errichtung von technischen Sicherungen an bestehenden Eisenbahnkreuzungen auf dem gegenständlichen, zu elektrifizierenden, Streckenabschnitt Arnoldstein-Hermagor vorgesehen (Artikel eins, Absatz eins, Litera a und f). Diese Zielsetzungen und Maßnahmen korrespondieren allerdings mit keinem der in Paragraph 48, Absatz 3, EisbG vorgesehenen Kriterien für die Kostenaufteilung. Ein allfälliges im "Kärnten-Paket" vereinbartes "gemeinsames Interesse" der Revisionswerberin als Eisenbahnunternehmen und der mitbeteiligten Partei als Träger der Straßenbaulast an einer Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung ist daher bei einer Kostenaufteilung anhand der Kriterien des Paragraph 48, Absatz 3, EisbG bzw. im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien nicht derart zu berücksichtigen, dass die Kosten jedenfalls in gleicher Höhe aufzuteilen wären. Andernfalls würde den Kriterien des Paragraph 48, Absatz 3, zweiter Satz EisbG im vorliegenden Fall ihre eigenständige normative Bedeutung genommen, was im Ergebnis auf die Annahme einer vertraglichen Vereinbarung über die Kostentragung hinausliefe, wie sie im Revisionsfall gerade nicht vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030057.L05

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030057_20250526L04

Rechtssatz für Ra 2024/03/0135

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0135

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/03/0057 E 26. Mai 2025 RS 4 (hier: nur die letzten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Im "Kärnten-Paket" haben sich der Bund (vertreten durch das zuständige Bundesministerium), das mitbeteiligte Land Kärnten und die Revisionswerberin (ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen) auf die Sicherung und Weiterentwicklung eines attraktiven Schienennahverkehrs als gemeinsames Anliegen verständigt. Ziel der im "Kärnten-Paket" enthaltenen Maßnahmen ist nach dessen Präambel auch eine nachhaltige Erhöhung der Sicherheit und Beschleunigung des Bahnverkehrs durch Setzung von Maßnahmen im Bereich von Eisenbahnkreuzungen. Konkret ist als Maßnahme zur Attraktivierung und Modernisierung von Strecken die Erhöhung der Sicherheit durch Errichtung von technischen Sicherungen an bestehenden Eisenbahnkreuzungen auf dem gegenständlichen, zu elektrifizierenden, Streckenabschnitt Arnoldstein-Hermagor vorgesehen (Artikel eins, Absatz eins, Litera a und f). Diese Zielsetzungen und Maßnahmen korrespondieren allerdings mit keinem der in Paragraph 48, Absatz 3, EisbG vorgesehenen Kriterien für die Kostenaufteilung. Ein allfälliges im "Kärnten-Paket" vereinbartes "gemeinsames Interesse" der Revisionswerberin als Eisenbahnunternehmen und der mitbeteiligten Partei als Träger der Straßenbaulast an einer Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung ist daher bei einer Kostenaufteilung anhand der Kriterien des Paragraph 48, Absatz 3, EisbG bzw. im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien nicht derart zu berücksichtigen, dass die Kosten jedenfalls in gleicher Höhe aufzuteilen wären. Andernfalls würde den Kriterien des Paragraph 48, Absatz 3, zweiter Satz EisbG im vorliegenden Fall ihre eigenständige normative Bedeutung genommen, was im Ergebnis auf die Annahme einer vertraglichen Vereinbarung über die Kostentragung hinausliefe, wie sie im Revisionsfall gerade nicht vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030135.L01

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030135_20250526L01