Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
Ra 2024/03/0014
Entscheidungsdatum
24.02.2025
Index
92 Luftverkehr
Norm
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a
Rechtssatz
Es muss ein unmittelbarer inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Außenabflug bzw. der Außenlandung und einem nach der Allgemeinbewilligung zulässigen Flugzweck bestehen. Dabei ist der notwendige inhaltliche Zusammenhang für den Zeitpunkt der jeweiligen Flugbewegung, also insbesondere den Beginn der Durchführung eines solchen Fluges einerseits und dessen Abschluss andererseits, gesondert zur prüfen (vgl. VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0252).Es muss ein unmittelbarer inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Außenabflug bzw. der Außenlandung und einem nach der Allgemeinbewilligung zulässigen Flugzweck bestehen. Dabei ist der notwendige inhaltliche Zusammenhang für den Zeitpunkt der jeweiligen Flugbewegung, also insbesondere den Beginn der Durchführung eines solchen Fluges einerseits und dessen Abschluss andererseits, gesondert zur prüfen vergleiche VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0252).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030014.L07
Im RIS seit
18.03.2025
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Dokumentnummer
JWR_2024030014_20250224L08