Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/03/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0014

Entscheidungsdatum

24.02.2025

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a

Rechtssatz

Es muss ein unmittelbarer inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Außenabflug bzw. der Außenlandung und einem nach der Allgemeinbewilligung zulässigen Flugzweck bestehen. Dabei ist der notwendige inhaltliche Zusammenhang für den Zeitpunkt der jeweiligen Flugbewegung, also insbesondere den Beginn der Durchführung eines solchen Fluges einerseits und dessen Abschluss andererseits, gesondert zur prüfen vergleiche VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0252).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030014.L07

Im RIS seit

18.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030014_20250224L08