Im Fall des § 34 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 Z 1 iVm § 22 Z 4 S.WuG ist die fehlende Meldung einer Inbetriebnahme eines Wettterminals sanktioniert, im Fall des § 34 Abs. 1 Z 12 und Abs. 2 iVm § 20 Abs. 2 Z 1 S.WuG der Umstand, dass der Wettterminal ohne eine Wettkundenkarte oder einem biometrischen Erkennungsverfahren in Betrieb genommen werden konnte. Es handelt sich sohin um zwei unterschiedliche Übertretungen, bei denen jeweils andere Verhaltensweisen bestraft werden.Im Fall des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Ziffer 4, S.WuG ist die fehlende Meldung einer Inbetriebnahme eines Wettterminals sanktioniert, im Fall des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, S.WuG der Umstand, dass der Wettterminal ohne eine Wettkundenkarte oder einem biometrischen Erkennungsverfahren in Betrieb genommen werden konnte. Es handelt sich sohin um zwei unterschiedliche Übertretungen, bei denen jeweils andere Verhaltensweisen bestraft werden.