Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/20/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2023/20/0094

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z1
FPG 2005 §52 Abs2 Z3
MRK Art8

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 war (im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005) bei der Interessenabwägung einzubeziehen, dass sich der Revisionswerber im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits knapp 20 Jahre und zum überwiegenden Teil - fast 19 Jahre - rechtmäßig aufgrund eines Aufenthaltsrechts, das der Sache nach einem Recht zur Niederlassung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, NAG 2005 entspricht, im Bundesgebiet aufgehalten hat. Einem so langen rechtmäßigen Aufenthalt kommt bei der Interessenabwägung bedeutendes Gewicht zu. Es kommt hingegen in einem Fall wie dem vorliegenden nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob der Fremde bloß irgendeine, allenfalls nur in geringer Intensität vorhandene Integration im Bundesgebiet aufweist vergleiche VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0458, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200094.L10

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2023200094_20230627L06

Rechtssatz für Ra 2021/20/0449

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/20/0449

Entscheidungsdatum

12.09.2023

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z1
FPG 2005 §52 Abs2 Z3
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/20/0094 E 27. Juni 2023 RS 6 (hier: der Rw hat sich bereits sechzehneinhalb Jahre - zum überwiegenden Teil rechtmäßig - im Bundesgebiet aufgehalten)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 war (im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005) bei der Interessenabwägung einzubeziehen, dass sich der Revisionswerber im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits knapp 20 Jahre und zum überwiegenden Teil - fast 19 Jahre - rechtmäßig aufgrund eines Aufenthaltsrechts, das der Sache nach einem Recht zur Niederlassung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, NAG 2005 entspricht, im Bundesgebiet aufgehalten hat. Einem so langen rechtmäßigen Aufenthalt kommt bei der Interessenabwägung bedeutendes Gewicht zu. Es kommt hingegen in einem Fall wie dem vorliegenden nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob der Fremde bloß irgendeine, allenfalls nur in geringer Intensität vorhandene Integration im Bundesgebiet aufweist vergleiche VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0458, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021200449.L03

Im RIS seit

16.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021200449_20230912L02