Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/20/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/20/0023

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J

Norm

EURallg
32011L0095 Status-RL Art2 litj
32011L0095 Status-RL Art23
32011L0095 Status-RL Art23 Abs2
62016CJ0652 Ahmedbekova VORAB
62020CJ0091 LW / Bundesrepublik Deutschland VORAB
62022CJ0374 XXX VORAB
62022CJ0614 XXX VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/20/0024

Rechtssatz

Der EuGH hat bereits festgehalten, dass unabhängig von der Frage, ob gegebenenfalls und ungeachtet des Wortlauts von Artikel 23, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 2, Litera j, der Statusrichtlinie ein Anspruch auf die in Artikel 23, normierten Leistungen bestehen könnte, und unabhängig von der Frage, ob Artikel 23, der Statusrichtlinie korrekt in nationales Recht umgesetzt wurde, einem Antragsteller jedenfalls kein internationaler Schutz nach dieser Richtlinie gewährt werden muss, wenn er nicht selbst die Voraussetzungen erfüllt, von denen das Unionsrecht die Gewährung eines solchen Schutzes abhängig macht. Die Statusrichtlinie sieht nämlich eine Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf die Familienangehörigen, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Eigenschaft oder dieses Status erfüllen, kraft Ableitung von einer Person, der diese Eigenschaft oder dieser Status zuerkannt worden ist, nicht vor. Insoweit geht aus Artikel 23, der Statusrichtlinie hervor, dass diese den Mitgliedstaaten nur aufgibt, ihr nationales Recht so anzupassen, dass diese Familienangehörigen gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf bestimmte Leistungen haben, die der Wahrung des Familienverbands dienen, wie etwa die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und der Zugang zu Beschäftigung oder Bildung, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung dieser Familienangehörigen vereinbar ist (EuGH 23.11.2023, C-374/22, Rn. 19 f; EuGH 23.11.2023, C-614/22, Rn. 19 f, jeweils mit Hinweis auf EuGH 4.10.2018, Ahmedbekova, C-652/16, Rn. 68, und EuGH 9.11.2021, C-91/20, Rn. 36; vergleiche auch VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0091 LW / Bundesrepublik Deutschland VORAB
EuGH 62022CJ0374 XXX VORAB
EuGH 62022CJ0614 XXX VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200023.L01

Im RIS seit

29.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023200023_20231220L01