Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/16/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/16/0116

Entscheidungsdatum

14.05.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
61/01 Familienlastenausgleich
72/01 Hochschulorganisation

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
UniversitätsG 2002 §68 Abs1 Z6
UniversitätsG 2002 §74 Abs4
VwRallg

Rechtssatz

Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 6, UniversitätsG 2002 stellt - wie dessen Wortlaut erkennen lässt - für den Zeitpunkt des Abschlusses des Studiums und damit des Erlöschens zu dessen Zulassung auf die "positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung" ab. Dass dieser Zeitpunkt - der bei mündlichen Prüfungen in der Regel am Tag der Prüfung, bei schriftlichen Prüfungen hingegen nach Maßgabe des Paragraph 74, Absatz 4, UniversitätsG 2002 regelmäßig innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung anzunehmen sein wird - nicht als objektiv anzusehen sei und einer Gleichbehandlung aller Fälle entgegenstünde, ist für den VwGH nicht erkennbar. Vielmehr dient gerade das Abstellen auf die Beurteilung der Prüfung einer gleichmäßigen Behandlung aller Studierenden, indem dadurch gewährleistet wird, dass die Zulassung zum Studium durch die faktisch zwingend nachträglich erfolgende Beurteilung einer schriftlichen Prüfung nicht rückwirkend wegfällt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160116.L01

Im RIS seit

25.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2024

Dokumentnummer

JWR_2023160116_20240514L01