Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/08/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0078

Entscheidungsdatum

05.06.2024

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §18
GSVG 1978 §18 Abs4
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
GSVG 1978 §6 Abs4 Z1
GSVG 1978 §6 Abs4 Z2

Rechtssatz

Allein durch den Erwerb einer Berufsberechtigung wird keine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG begründet, sondern tritt auch bei Berufen, deren rechtmäßige Ausübung eine Berufsberechtigung erfordert und die daher in den Anwendungsbereich des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG fallen, die Pflichtversicherung erst ein, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG - insbesondere auch die Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit - erfüllt sind. Der Gesetzgeber geht beim Tatbestand nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG erkennbar davon aus, dass in der Regel mit der Erlangung der Berufsberechtigung auch die betriebliche Tätigkeit aufgenommen wird. Anders als nach dem Tatbestand des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG ist der Zeitpunkt des Eintritts der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG dabei daher nicht von einer Meldung der versicherten Person nach Paragraph 18, GSVG abhängig, sondern tritt bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen der Pflichtversicherung ex lege mit der Erlangung der Berechtigung ein. Korrespondierend damit ist in Paragraph 18, Absatz 4, GSVG eine Verpflichtung der zuständigen Behörden vorgesehen, den Versicherungsträger über die Ausstellung von Ausweisen über die Berufsberechtigung unverzüglich zu verständigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080078.L04

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080078_20240605L05