Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2023/08/0078
Entscheidungsdatum
05.06.2024
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
VwRallg
Rechtssatz
Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG setzt die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit voraus. Dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, für Inhaber von Berufsberechtigungen eine Pflichtversicherung unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. einer betrieblichen Tätigkeit einzuführen, ist dem Gesetzeswortlaut sowie den Gesetzesmaterialien (886 BlgNR 20. GP 110) nicht zu entnehmen.Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG setzt die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit voraus. Dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, für Inhaber von Berufsberechtigungen eine Pflichtversicherung unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. einer betrieblichen Tätigkeit einzuführen, ist dem Gesetzeswortlaut sowie den Gesetzesmaterialien (886 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 110) nicht zu entnehmen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080078.L05
Im RIS seit
02.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Dokumentnummer
JWR_2023080078_20240605L04