Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/03/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0120

Entscheidungsdatum

05.10.2021

Index

L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
19/05 Menschenrechte

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1
MRK Art10

Rechtssatz

Dem Paragraph eins, Wr AuskunftspflichtG 1988 liegt ein Regel-Ausnahme-Prinzip zu Grunde: Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht grundsätzlich. Sie besteht nur insoweit nicht, als dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht oder durch die Auskunftserteilung die Besorgung der übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt würde. Auskunft wäre auch dann nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird. Das Gesetz verlangt daher - ausgehend vom subjektiven Anspruch des Auskunftswerbers auf Auskunftserteilung - im Fall der Verweigerung der Auskunftserteilung nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet, um die Verweigerung der Auskunftserteilung zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist nicht nur festzuhalten, dass entsprechend dem typischerweise einem Regel-Ausnahme-Verhältnis immanenten Prinzip der Bestand der Voraussetzungen für die Ausnahme streng zu prüfen ist vergleiche nur etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2021/03/0006, VwGH 24.9.2020, Ra 2020/03/0085), sondern es ist auch daran zu erinnern, dass der Umfang des durch das Wr AuskunftspflichtG 1988 eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen verfassungskonform - im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR - auszulegen ist (VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; vergleiche nunmehr auch VfGH 4.3.2021, E 4037 aus 2020,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030120.L02

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030120_20211005L02

Rechtssatz für Ra 2023/05/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0006

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Index

L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
19/05 Menschenrechte

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1
MRK Art10

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/03/0120 E 5. Oktober 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Dem Paragraph eins, Wr AuskunftspflichtG 1988 liegt ein Regel-Ausnahme-Prinzip zu Grunde: Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht grundsätzlich. Sie besteht nur insoweit nicht, als dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht oder durch die Auskunftserteilung die Besorgung der übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt würde. Auskunft wäre auch dann nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird. Das Gesetz verlangt daher - ausgehend vom subjektiven Anspruch des Auskunftswerbers auf Auskunftserteilung - im Fall der Verweigerung der Auskunftserteilung nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet, um die Verweigerung der Auskunftserteilung zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist nicht nur festzuhalten, dass entsprechend dem typischerweise einem Regel-Ausnahme-Verhältnis immanenten Prinzip der Bestand der Voraussetzungen für die Ausnahme streng zu prüfen ist vergleiche nur etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2021/03/0006, VwGH 24.9.2020, Ra 2020/03/0085), sondern es ist auch daran zu erinnern, dass der Umfang des durch das Wr AuskunftspflichtG 1988 eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen verfassungskonform - im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR - auszulegen ist (VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; vergleiche nunmehr auch VfGH 4.3.2021, E 4037 aus 2020,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050006.L03

Im RIS seit

05.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Dokumentnummer

JWR_2023050006_20241024L02