Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/04/0260

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0260

Entscheidungsdatum

20.08.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

EURallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
32016R0679 DSGVO Art60 Abs6
32016R0679 DSGVO Art60 Abs8
32016R0679 DSGVO Art78
32016R0679 DSGVO Art78 Abs1
32016R0679 DSGVO Art78 Abs3

Rechtssatz

Die fehlende Bindungswirkung des Beschlussentwurfes der federführenden Aufsichtsbehörde (Artikel 60, Absatz 6, DSGVO) für das BVwG korreliert mit dem in Artikel 78, DSGVO verankerten Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde. Nach Artikel 78, Absatz eins, DSGVO hat jede natürliche oder juristische Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde. Dazu zählt auch ein Beschluss nach Artikel 60, Absatz 8, DSGVO. Den Leitlinien 02 aus 2022, des EDSA zur Anwendung des Artikels 60 DSGVO lässt sich dazu Folgendes entnehmen (Rn. 226): "Die in Anwendung von Artikel 60 Absatz 8 [DSGVO] erfolgte Mitteilung kann vom Beschwerdeführer genutzt werden, um gegen den Beschluss einer Aufsichtsbehörde einen Rechtsbehelf einzulegen. Da dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde erlassen werden muss, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, dürfte sich der Beschwerdeführer im Einklang mit Artikel 78 Absatz 3 [DSGVO] und Artikel 47 [GRC] in räumlicher Nähe zum zuständigen Gericht befinden (da der Beschluss von der zuständigen Aufsichtsbehörde in diesem Mitgliedstaat erlassen wird und daher ein Gericht im Mitgliedstaat des Beschwerdeführers angerufen wird)." Erwägungsgrund 143 zur DSGVO hält diesbezüglich allgemein fest, dass die Gerichte eine uneingeschränkte Zuständigkeit besitzen sollen, einschließlich der Zuständigkeit, sämtliche für den bei ihnen anhängigen Rechtsstreit maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen zu prüfen. Wäre das BVwG an den Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde gebunden und insoweit in seiner Prüfzuständigkeit beschränkt, läge jedoch kein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf im Sinn des Artikel 78, DSGVO (bzw. im Sinn der dargestellten Vorgaben) vor.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040260.L06

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040260_20250820L03