Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/04/0235

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0235

Entscheidungsdatum

26.11.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

EURallg
NatSchG Slbg 1999 §31 Abs2 Z4
NatSchG Slbg 1999 §51
VwRallg
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 litd

Rechtssatz

Gegenstand der Prüfung, ob es zu einer Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tiere kommt, ist die gegenständliche Anlage, und zwar in der Form, in der sie in die Realität umgesetzt werden wird. Zum Antrag und dem Einreichoperat, mit dem die geplante Anlage näher umschrieben wird, treten daher bei dieser Beurteilung die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten. Dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf. Das Gleiche gilt für die beantragten Ausgleichsmaßnahmen; auch ihre Wirkung ist daher in die Beurteilung einzubeziehen vergleiche VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190, Pkt. 5.3). Maßgeblich ist, ob die gegenständlichen Vorgänge unter einem durch andere, mit dem Projekt unmittelbar verbundene Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden und deshalb der verpönte Effekt auf die Verbreitung und den Lebensraum der betroffenen Art nicht eintritt. Diese Sichtweise hat der VwGH mehrfach - für alle Verbotstatbestände und auch hinsichtlich der Berücksichtigung von CEF-Maßnahmen - bestätigt vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 ua., Rn. 515 f, mwN).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040235.L03

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Dokumentnummer

JWR_2023040235_20241126L07