Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2023/04/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2023/04/0029

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art22 Abs1
62021CJ0634 OQ VORAB

Rechtssatz

Der EuGH hat zum Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung im Einzelfall ausgesprochen, dass die Anwendbarkeit des Artikel 22, Absatz eins, DSGVO von drei kumulativen Voraussetzungen abhängt, "nämlich davon, dass erstens eine ‚Entscheidung' vorliegen muss, zweitens diese Entscheidung ‚ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung, - einschließlich Profiling - [beruhen]' muss und drittens sie ‚gegenüber [der betroffenen Person] rechtliche Wirkung' entfalten oder sie ‚in ähnlicher Weise erheblich' beeinträchtigen muss" vergleiche EuGH 7.12.2023, C-634/21, SCHUFA Holding, Rn. 43). Die dritte Voraussetzung erachtete der EuGH im dort gegenständlichen Fall als erfüllt, weil der automatisiert erstellte Wahrscheinlichkeitswert eine maßgebliche Rolle für das Handeln eines Dritten spiele (EuGH C-634/21, Rn. 48 ff).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0634 OQ VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023040029.J02

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040029_20251217J02