Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/04/0020

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0020

Entscheidungsdatum

26.11.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §33 Abs1

Rechtssatz

Die Prüfung der Frage, ob die Rechtsunkenntnis oder der Rechtsirrtum auf einem über den minderen Grad des Versehens hinausgehenden Verschulden beruht, hat bei rechtskundigen Parteien oder wenn ein rechtskundiger Parteienvertreter einschreitet, nach einem strengeren Maßstab zu erfolgen als bei Rechtsunkundigen. Eine bloß leichte Fahrlässigkeit, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen vermag, wird nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden können vergleiche VwGH 24.6.2010, 2010/15/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040020.L04

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2023040020_20251126L05