Die GenehmigungsRL wurde mit Art. 125 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (im Folgenden auch: EKEK) mit Wirkung vom 21. Dezember 2020 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt sind jene Vorschriften anzuwenden, die den EKEK umsetzen (Art. 124 Abs. 1 EKEK). Bei den Finanzierungsbeiträgen nach dem KOG handelt es sich um zeitraumbezogene Beitragspflichten, sodass die materiell-rechtlichen Bestimmungen, die die Beitragspflicht regeln, in der im jeweiligen Beitragszeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind (vgl. VwGH 26.5.2014, 2012/03/0012, mwN). Die Höhe des Finanzierungsbeitrages nach § 34 KOG ist für Zeiträume bis zum 20. Dezember 2020 an Art. 12 Abs. 1 GenehmigungsRL, für Zeiträume danach aber an der entsprechenden Nachfolgebestimmung des EKEK zu messen.Die GenehmigungsRL wurde mit Artikel 125, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (im Folgenden auch: EKEK) mit Wirkung vom 21. Dezember 2020 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt sind jene Vorschriften anzuwenden, die den EKEK umsetzen (Artikel 124, Absatz eins, EKEK). Bei den Finanzierungsbeiträgen nach dem KOG handelt es sich um zeitraumbezogene Beitragspflichten, sodass die materiell-rechtlichen Bestimmungen, die die Beitragspflicht regeln, in der im jeweiligen Beitragszeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind vergleiche VwGH 26.5.2014, 2012/03/0012, mwN). Die Höhe des Finanzierungsbeitrages nach Paragraph 34, KOG ist für Zeiträume bis zum 20. Dezember 2020 an Artikel 12, Absatz eins, GenehmigungsRL, für Zeiträume danach aber an der entsprechenden Nachfolgebestimmung des EKEK zu messen.