Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/03/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0124

Entscheidungsdatum

04.10.2023

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §58
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0122 B 04.10.2023

Rechtssatz

Für Außenabflüge hat der VwGH - hinsichtlich sog. "Überstellungsflüge" oder "Leerflüge" (etwa nach Abladen einer Last) - im Beschluss vom 28. Juni 2023, Ra 2023/03/0108, gefolgert, dass Flugbewegungen zu einem Flugplatz nach Durchführung eines Arbeitsauftrages dann von der Allgemeinbewilligung gedeckt wären, wenn sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem von dieser Bewilligung erfassten Arbeitsauftrag und zum Zweck der Rückkehr an den Flugplatz erfolgten. Im genannten Fall lag allerdings der notwendige zeitliche Zusammenhang nicht vor, weil der Außenabflug zwecks Rückkehr zum Flugplatz erst am Tag nach einer (zulässigen) Außenlandung stattfand. Ein Luftfahrzeug hat nämlich auch nach Abschluss eines Fluges, der auf Grundlage einer Allgemeinbewilligung zulässiger Weise Außenlandungen bzw. Außenabflüge umfasste, grundsätzlich zu einem Flugplatz zurückzukehren. Die Rückkehr zum Flugplatz ermöglicht in der Folge einen nach Paragraph 9, Absatz eins, LuftfahrtG 1958 zulässigen Abflug und anschließende Außenlandung zwecks Aufnahme von Material oder Personen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030124.L06

Im RIS seit

20.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030124_20231004L06