Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/03/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0075

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §3
JagdG Vlbg 1988 §41
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs4
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs5

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0076 E 20.12.2023

Rechtssatz

Eine uneingeschränkte Freihaltung darf nur dann angeordnet werden, wenn eine Schwerpunktbejagung, also eine Freihaltung mit Einschränkungen in Bezug auf Art, Geschlecht und/oder Altersklasse des Wildes, zur Erreichung des Zieles (Verhütung von Wildschäden) nicht ausreicht, also - mit den Worten des Gesetzes: - der Schutzzweck ansonsten vereitelt wäre. Nur in solchen Fällen ist eine uneingeschränkte Freihaltung nämlich notwendig bzw. erforderlich im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Erweist sich eine uneingeschränkte Freihaltung aber als nicht notwendig, weil etwa bereits eine Schwerpunktbejagung (eingeschränkte Freihaltung) zum gewünschten Ziel führt, so ist deren Anordnung schon aus diesem Grund unzulässig, ohne dass noch in eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinn (also etwa eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen am Erhalt der Schutzwirkung des Waldes einerseits und eines artenreichen und gesunden Wildbestandes andererseits, vergleiche Paragraph 3, Vlbg JagdG 1988) eingetreten werden müsste oder könnte. Dass die Ausnahme bestimmter Arten, Geschlechter und/oder Altersklassen daher möglicherweise (auch) jagdwirtschaftlich oder aus Tierschutzüberlegungen motiviert sein kann, führt daher auch nicht dazu, dass eine solche Ausnahme unzulässig wäre, wenn umgekehrt der Einschluss dieser Arten, Geschlechter und/oder Altersklassen zur Zielerreichung nicht erforderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030075.L05

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030075_20231220L05