Bestimmen Bodeneinrichtungen, wie etwa Bewegungsflächen, den bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfang, weil sie etwa außerhalb der bestehenden Flugplatzgrenzen errichtet werden sollen, bedarf es einer Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung (vgl. VwGH 22.10.1980, 2848/78; vgl. auch VwGH 16.10.2003, 2000/03/0173). Dabei handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren (vgl. VwGH 20.3.1996, 94/03/0308).Bestimmen Bodeneinrichtungen, wie etwa Bewegungsflächen, den bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfang, weil sie etwa außerhalb der bestehenden Flugplatzgrenzen errichtet werden sollen, bedarf es einer Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung vergleiche VwGH 22.10.1980, 2848/78; vergleiche auch VwGH 16.10.2003, 2000/03/0173). Dabei handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren vergleiche VwGH 20.3.1996, 94/03/0308).