Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/01/0334

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0334

Entscheidungsdatum

14.02.2023

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §38a
SPG 1991 §38a Abs1

Rechtssatz

Ein Betretungsverbot (mit dem seit der SPG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, auch ein Annäherungsverbot verbunden ist) ist an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des Paragraph 38 a, SPG 1991 in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Gefährder bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen. Das VwG hat somit die Rechtmäßigkeit eines gemäß Paragraph 38 a, SPG 1991 angeordneten Betretungs- und Annäherungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen. Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend der dargelegten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht vergleiche VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010334.L01

Im RIS seit

21.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2022010334_20230214L01

Rechtssatz für Ra 2023/01/0074

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/01/0074

Entscheidungsdatum

24.07.2023

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §38a
SPG 1991 §38a Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/01/0334 B 14. Februar 2023 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Betretungsverbot (mit dem seit der SPG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, auch ein Annäherungsverbot verbunden ist) ist an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des Paragraph 38 a, SPG 1991 in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Gefährder bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen. Das VwG hat somit die Rechtmäßigkeit eines gemäß Paragraph 38 a, SPG 1991 angeordneten Betretungs- und Annäherungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen. Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend der dargelegten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht vergleiche VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010074.L01

Im RIS seit

31.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2023010074_20230724L01

Rechtssatz für Ro 2022/01/0011

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2022/01/0011

Entscheidungsdatum

25.09.2023

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §38a
SPG 1991 §38a Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/01/0334 B 14. Februar 2023 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Betretungsverbot (mit dem seit der SPG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, auch ein Annäherungsverbot verbunden ist) ist an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des Paragraph 38 a, SPG 1991 in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Gefährder bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen. Das VwG hat somit die Rechtmäßigkeit eines gemäß Paragraph 38 a, SPG 1991 angeordneten Betretungs- und Annäherungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen. Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend der dargelegten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht vergleiche VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022010011.J01

Im RIS seit

31.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2022010011_20230925J01

Rechtssatz für Ra 2023/01/0266

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/01/0266

Entscheidungsdatum

13.06.2024

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §38a
SPG 1991 §38a Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/01/0334 B 14. Februar 2023 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Betretungsverbot (mit dem seit der SPG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, auch ein Annäherungsverbot verbunden ist) ist an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des Paragraph 38 a, SPG 1991 in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Gefährder bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen. Das VwG hat somit die Rechtmäßigkeit eines gemäß Paragraph 38 a, SPG 1991 angeordneten Betretungs- und Annäherungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen. Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend der dargelegten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht vergleiche VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010266.L01

Im RIS seit

11.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2023010266_20240613L01

Rechtssatz für Ra 2024/01/0071

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0071

Entscheidungsdatum

25.06.2024

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §38a
SPG 1991 §38a Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/01/0334 B 14. Februar 2023 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Betretungsverbot (mit dem seit der SPG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, auch ein Annäherungsverbot verbunden ist) ist an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des Paragraph 38 a, SPG 1991 in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Gefährder bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen. Das VwG hat somit die Rechtmäßigkeit eines gemäß Paragraph 38 a, SPG 1991 angeordneten Betretungs- und Annäherungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen. Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend der dargelegten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht vergleiche VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010071.L01

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2024

Dokumentnummer

JWR_2024010071_20240625L01