Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/09/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0042

Entscheidungsdatum

21.10.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/07 Personalvertretung

Norm

PVG 1967 §2 Abs2
PVG 1967 §25 idF 2021/I/224
PVG 1967 §3 Abs1 idF 2021/I/224
PVG 1967 §41 Abs1 idF 2021/I/224
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/09/0048

Rechtssatz

Es gibt grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht auf Annahme eines in einem Personalvertretungsorgan gestellten Antrags, ansonsten jede Abstimmung von vornherein ad absurdum geführt würde. Auch objektiv gesehen kann allein die Tatsache der Ablehnung eines Antrags durch die Mehrheit der Mitglieder eines Organs der Personalvertretung keine rechtswidrige Geschäftsführung begründen vergleiche VwGH 26.1.2012, 2011/09/0101, VwSlg. 18332 A). Der VfGH hegte in diesem Zusammenhang keine Bedenken dagegen, dass das in Paragraph 2, Absatz 2, PVG 1967 gesetzlich bestimmte Handeln der Personalvertretung im Einzelnen durch Mehrheitsbeschlüsse konkretisiert wird (VfGH 29.11.1995, B 1120/93, VfSlg. 14360). Durch die bloße Mitwirkung an der Fassung eines Beschlusses als Mitglied des Zentralausschusses in der Ausübung dieser Funktion sah auch der VfGH dessen Rechtssphäre nicht berührt (VfGH 11.3.1994, B 836/92, VfSlg. 13722). Die Stellung eines Personalvertreters in Bezug auf die Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter ist eine andere, je nachdem ob er dienstfreigestellter Personalvertreter ist oder nicht. Aus diesem Grund steht dem davon betroffenen Personalvertreter die Möglichkeit offen, die behauptete Verletzung dieses Rechts gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG 1967 bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen vergleiche VwGH 18.10.2000, 2000/12/0223; 17.2.1999, 97/12/0273). Die Rechte, in denen ein Personalvertreter durch ein Vorgehen des Personalvertretungsorgans, dem er als Mitglied angehört, verletzt sein kann, können aber auch solche Rechte sein, die sich erst aus seiner Stellung als Personalvertreter ergeben. So kann ein Mitglied eines Personalvertretungsorgans im Unterlassen der Erörterung von in die Tagesordnung der Sitzung dieses Personalvertretungsorgans aufgenommenen Anträgen in seinem Recht auf Erörterung verletzt sein vergleiche VwGH 26.1.2012, 2011/09/0101; PVAK 23.5.1986, A18-PVAK/86; PVAK 23.5.1986, A1-PVAK/86). Auch aus der einschlägigen Literatur lässt sich nicht anderes ableiten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass ein überstimmtes Mitglied eines Personalvertretungsorgans kein uneingeschränktes Recht auf eine rechtsrichtige Entscheidung dieses Personalvertretungsorgans an sich hat, sondern auch der Antrag eines Personalvertreters nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG 1967 sowohl eine Rechtswidrigkeit wie auch eine unmittelbare Verletzung eines eigenen Rechts behaupten muss.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090042.L05

Im RIS seit

21.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2022

Dokumentnummer

JWR_2022090042_20221021L05