Der Anspruch auf Notstandshilfe ruhte gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 iVm. § 38 AlVG 1977 während des Bezugs von Krankengeld. Das Ruhen trat dabei ex lege ein (vgl. VwGH 18.7.2014, 2012/08/0289). Im Zeitraum des Ruhens des Anspruchs stand daher keine Notstandshilfe zu. Der Bezug des Krankengeldes und das damit eingetretene Ruhen nach § 16 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 führte dazu, dass der - im Sinn des § 35 AlVG 1977 für 52 Wochen gewährte - Leistungsbezug nicht ausgeschöpft wurde. Vielmehr verlängerte sich die Anspruchsdauer um die Dauer des Krankengeldbezugs (vgl. VwGH 3.7.2002, 2001/08/0227).Der Anspruch auf Notstandshilfe ruhte gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG 1977 während des Bezugs von Krankengeld. Das Ruhen trat dabei ex lege ein vergleiche VwGH 18.7.2014, 2012/08/0289). Im Zeitraum des Ruhens des Anspruchs stand daher keine Notstandshilfe zu. Der Bezug des Krankengeldes und das damit eingetretene Ruhen nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 führte dazu, dass der - im Sinn des Paragraph 35, AlVG 1977 für 52 Wochen gewährte - Leistungsbezug nicht ausgeschöpft wurde. Vielmehr verlängerte sich die Anspruchsdauer um die Dauer des Krankengeldbezugs vergleiche VwGH 3.7.2002, 2001/08/0227).