Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/08/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0046

Entscheidungsdatum

25.05.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §14 Abs1
VwGVG 2014 §15 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs4
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, mwN). Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz oder Absatz 4, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mit weiteren Hinweisen und näheren Ausführungen zu den Entscheidungsmöglichkeiten des Verwaltungsgerichtes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080046.L01

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2020080046_20210525L01

Rechtssatz für Ro 2020/05/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2020/05/0018

Entscheidungsdatum

24.02.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §14 Abs1
VwGVG 2014 §15 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs4
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/08/0046 E 25. Mai 2021 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, mwN). Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz oder Absatz 4, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mit weiteren Hinweisen und näheren Ausführungen zu den Entscheidungsmöglichkeiten des Verwaltungsgerichtes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050018.J03

Im RIS seit

04.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2020050018_20220224J03

Rechtssatz für Ra 2022/08/0098

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/08/0098

Entscheidungsdatum

24.11.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §14 Abs1
VwGVG 2014 §15 Abs1
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/08/0046 E 25. Mai 2021 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, mwN). Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz oder Absatz 4, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mit weiteren Hinweisen und näheren Ausführungen zu den Entscheidungsmöglichkeiten des Verwaltungsgerichtes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080098.L01

Im RIS seit

19.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Dokumentnummer

JWR_2022080098_20221124L01

Rechtssatz für Ra 2022/17/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/17/0174

Entscheidungsdatum

22.07.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §14 Abs1
VwGVG 2014 §15 Abs1
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/17/0175

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/08/0046 E 25. Mai 2021 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, mwN). Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz oder Absatz 4, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mit weiteren Hinweisen und näheren Ausführungen zu den Entscheidungsmöglichkeiten des Verwaltungsgerichtes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022170174.L01

Im RIS seit

12.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Dokumentnummer

JWR_2022170174_20250722L01