Hinsichtlich der gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG hinzuzurechnenden Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge kommt es nur darauf an, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden, nicht aber darauf, für welche Kalenderjahre sie vorgeschrieben wurden (vgl. VwGH 23.2.2000, 99/08/0152; 24.1.2006 2005/08/0208, mwN). Es kommt nicht darauf an, ob es im betreffenden Jahr zu einer Auswirkung auf die Beitragsgrundlage gekommen ist (VwGH 2.5.2012, 2009/08/0006) beziehungsweise, ob Beiträge tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden; etwaigen Stundungen oder Ratenzahlungen, auf die die Aktenlage hinweist, kommt keine Relevanz zu (VwGH 26.11.2008, 2008/08/0015).Hinsichtlich der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG hinzuzurechnenden Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge kommt es nur darauf an, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden, nicht aber darauf, für welche Kalenderjahre sie vorgeschrieben wurden vergleiche VwGH 23.2.2000, 99/08/0152; 24.1.2006 2005/08/0208, mwN). Es kommt nicht darauf an, ob es im betreffenden Jahr zu einer Auswirkung auf die Beitragsgrundlage gekommen ist (VwGH 2.5.2012, 2009/08/0006) beziehungsweise, ob Beiträge tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden; etwaigen Stundungen oder Ratenzahlungen, auf die die Aktenlage hinweist, kommt keine Relevanz zu (VwGH 26.11.2008, 2008/08/0015).