Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/05/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0039

Entscheidungsdatum

20.11.2018

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Für die Abgrenzung der Regelungen des Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO und des Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO ist entscheidend, ob sich der ursprüngliche Zustand der Baulichkeit verschlechtert hat (dann ist ein Anwendungsfall des Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO gegeben) oder ob schon der durch die Bauführung von vornherein bewirkte, nicht verschlechterte Zustand nicht rechtskonform war (dann ist ein Anwendungsfall des Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO gegeben). In den Fällen schließlich, in denen eine Verschlechterung des Bauzustandes eingetreten ist, kommt ein Auftrag nach Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO auch dann in Betracht, wenn diese Verschlechterung ihre Wurzel in einer schon ursprünglich nicht normgerechten Bauführung hat vergleiche VwGH 22.4.1958, 2259-2260/56, VwSlg 4644 A, mwN).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050039.L02

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2018050039_20181120L03

Rechtssatz für Ra 2022/05/0198

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0198

Entscheidungsdatum

15.04.2024

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10
BauO Wr §129 Abs2
BauO Wr §129 Abs4
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/05/0039 E 20. November 2018 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Für die Abgrenzung der Regelungen des Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO und des Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO ist entscheidend, ob sich der ursprüngliche Zustand der Baulichkeit verschlechtert hat (dann ist ein Anwendungsfall des Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO gegeben) oder ob schon der durch die Bauführung von vornherein bewirkte, nicht verschlechterte Zustand nicht rechtskonform war (dann ist ein Anwendungsfall des Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO gegeben). In den Fällen schließlich, in denen eine Verschlechterung des Bauzustandes eingetreten ist, kommt ein Auftrag nach Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO auch dann in Betracht, wenn diese Verschlechterung ihre Wurzel in einer schon ursprünglich nicht normgerechten Bauführung hat vergleiche VwGH 22.4.1958, 2259-2260/56, VwSlg 4644 A, mwN).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050198.L01

Im RIS seit

23.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2024

Dokumentnummer

JWR_2022050198_20240415L01