Für die Abgrenzung der Regelungen des § 129 Abs. 4 Wr BauO und des § 129 Abs. 10 Wr BauO ist entscheidend, ob sich der ursprüngliche Zustand der Baulichkeit verschlechtert hat (dann ist ein Anwendungsfall des § 129 Abs. 4 Wr BauO gegeben) oder ob schon der durch die Bauführung von vornherein bewirkte, nicht verschlechterte Zustand nicht rechtskonform war (dann ist ein Anwendungsfall des § 129 Abs. 10 Wr BauO gegeben). In den Fällen schließlich, in denen eine Verschlechterung des Bauzustandes eingetreten ist, kommt ein Auftrag nach § 129 Abs. 4 Wr BauO auch dann in Betracht, wenn diese Verschlechterung ihre Wurzel in einer schon ursprünglich nicht normgerechten Bauführung hat (vgl. VwGH 22.4.1958, 2259-2260/56, VwSlg 4644 A, mwN).Für die Abgrenzung der Regelungen des Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO und des Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO ist entscheidend, ob sich der ursprüngliche Zustand der Baulichkeit verschlechtert hat (dann ist ein Anwendungsfall des Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO gegeben) oder ob schon der durch die Bauführung von vornherein bewirkte, nicht verschlechterte Zustand nicht rechtskonform war (dann ist ein Anwendungsfall des Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO gegeben). In den Fällen schließlich, in denen eine Verschlechterung des Bauzustandes eingetreten ist, kommt ein Auftrag nach Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO auch dann in Betracht, wenn diese Verschlechterung ihre Wurzel in einer schon ursprünglich nicht normgerechten Bauführung hat vergleiche VwGH 22.4.1958, 2259-2260/56, VwSlg 4644 A, mwN).