Nach Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den in Abs. 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist diese Verpflichtung auch dann zu beachten, wenn das betreffende Gebiet nicht zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, obwohl dies hätte geschehen müssen, weil es zu den zahlen- und flächenmäßig für die Erhaltung geschützter Arten geeignetsten Gebieten im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Vogelschutz-RL gehört (vgl. EuGH 18.3.1999, C-166/97, Kommission/Frankreich, Rn. 38 f, mwN; C-418/04, Rn. 84).Nach Artikel 4, Absatz 4, Vogelschutz-RL treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den in Absatz eins und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist diese Verpflichtung auch dann zu beachten, wenn das betreffende Gebiet nicht zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, obwohl dies hätte geschehen müssen, weil es zu den zahlen- und flächenmäßig für die Erhaltung geschützter Arten geeignetsten Gebieten im Sinn von Artikel 4, Absatz eins, Vogelschutz-RL gehört vergleiche EuGH 18.3.1999, C-166/97, Kommission/Frankreich, Rn. 38 f, mwN; C-418/04, Rn. 84).