Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/04/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0132

Entscheidungsdatum

21.12.2023

Index

L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

VwRallg
WindkraftstandorträumeV Krnt 2016 §5
WindkraftstandorträumeV Krnt 2016 §5 Abs1
WindkraftstandorträumeV Krnt 2016 §5 Abs2

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/04/0133 B 21.12.2023

Rechtssatz

Nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz Krnt WindkraftstandorträumeV 2016 richtet sich die "Größe der jeweils zulässigen Anlagen" nach dem Grad der Einsehbarkeit der Standorträume und wird in Paragraph 5, Absatz 2, Krnt WindkraftstandorträumeV 2016 (für den Standorttyp 1) die Größe der zulässigen Anlagen durch die Nabenhöhe (konkret: mehr als 80 m) bestimmt. Die Frage, ob eine zulässige (Windkraft)Anlage vorliegt oder nicht, bestimmt sich im Anwendungsbereich des Paragraph 5, Krnt WindkraftstandorträumeV 2016 somit nicht nach ihrer Gesamthöhe, sondern nach ihrer Nabenhöhe. Auch hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für die Einsehbarkeit der Standorträume (und damit für die Festlegung der Standorttypen) wird in Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz Krnt WindkraftstandorträumeV 2016 von der Nabenhöhe (konkret: von 80 m) ausgegangen und somit nicht auf die Gesamthöhe der Windkraftanlage abgestellt. Schließlich sprechen auch die Erläuterungen zur Krnt WindkraftstandorträumeV 2016 davon, dass für die Berechnung der spezifischen Sichtbarkeit nicht von der Gesamthöhe der Anlage (Turm und Rotor), sondern von der gleichbleibenden Nabenhöhe als Referenzwert auszugehen ist (siehe die Erläuterungen zu Zl. 03-Ro-ALL-373/1-2016, S 3; in gleicher Weise auch schon die Erläuterungen zur Stammfassung der Krnt WindkraftstandorträumeV, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2012,, zu Zl. 03-Ro-ALL-373/1-2012, S 3).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040132.L14

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2022040132_20231221L11