Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2022/04/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2022/04/0023

Entscheidungsdatum

27.03.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art4 Z10
32016R0679 DSGVO Art4 Z7

Rechtssatz

Eine bei der Stadtgemeinde beschäftigte Person, die kraft ihrer Stellung Zugang zur ZMR-Abfragemöglichkeit hatte - oder sich diese verschaffte - und die ZMR-Abfragemöglichkeit zu anderen als zu dienstlichen Zwecken, die der Stadtgemeinde zuordenbar wären, durchführte, ist im Zusammenhang mit der vorgenommenen Verarbeitung gegenüber der Stadtgemeinde als Dritter zu betrachten, wobei diese(r) Dritte in Bezug auf die relevante Verarbeitung allenfalls selbst als Verantwortlicher zu betrachten ist vergleiche dazu auch die Rechtsprechung des OGH, dass die nur für dienstliche Belange bestehende rechtliche Möglichkeit, das Grundrecht auf Datenschutz [§ 1 DSG] zu durchbrechen, vom Beamten dann missbräuchlich in Anspruch genommen wird, wenn die Datenabfrage ohne eine solche dienstliche Rechtfertigung erfolgt und bei Schädigungsvorsatz zur Haftung nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB führt, etwa OGH 26.3.2009, 12 Os 2/09z).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022040023.J04

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040023_20250327J06