Dass im Zusammenhang mit von Bediensteten der Stadtgemeinde in deren privatem Interesse vorgenommenen ZMR-Abfragen die bei der Stadtgemeinde eingerichtete technische Abfragemöglichkeit benutzt wurde, bedeutet, dass die Datenverarbeitung unter Nutzung von der Stadtgemeinde zur Verfügung stehenden Mitteln durchgeführt wurde. Die für die Verantwortlichenstellung im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO ausschlaggebende Entscheidung darüber, dass diese Mittel für die Abfragen eingesetzt wurden und zu welchem Zweck dieser Einsatz erfolgte, wurde hingegen von den Personen - den Bediensteten der Stadtgemeinde - getroffen, die die Abfragen für ihre eigenen privaten Zwecke tätigten. Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 Abs. 1 DSGVO aus, weil die Stadtgemeinde in keiner Weise in die Entscheidung über die Zwecke und Mittel betreffend die konkrete, für rein private Zwecke der Bediensteten erfolgte Datenverarbeitung miteinbezogen war.Dass im Zusammenhang mit von Bediensteten der Stadtgemeinde in deren privatem Interesse vorgenommenen ZMR-Abfragen die bei der Stadtgemeinde eingerichtete technische Abfragemöglichkeit benutzt wurde, bedeutet, dass die Datenverarbeitung unter Nutzung von der Stadtgemeinde zur Verfügung stehenden Mitteln durchgeführt wurde. Die für die Verantwortlichenstellung im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ausschlaggebende Entscheidung darüber, dass diese Mittel für die Abfragen eingesetzt wurden und zu welchem Zweck dieser Einsatz erfolgte, wurde hingegen von den Personen - den Bediensteten der Stadtgemeinde - getroffen, die die Abfragen für ihre eigenen privaten Zwecke tätigten. Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne des Artikel 26, Absatz eins, DSGVO aus, weil die Stadtgemeinde in keiner Weise in die Entscheidung über die Zwecke und Mittel betreffend die konkrete, für rein private Zwecke der Bediensteten erfolgte Datenverarbeitung miteinbezogen war.