Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2022/04/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2022/04/0023

Entscheidungsdatum

27.03.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art26 Abs1
32016R0679 DSGVO Art4 Z7

Rechtssatz

Dass im Zusammenhang mit von Bediensteten der Stadtgemeinde in deren privatem Interesse vorgenommenen ZMR-Abfragen die bei der Stadtgemeinde eingerichtete technische Abfragemöglichkeit benutzt wurde, bedeutet, dass die Datenverarbeitung unter Nutzung von der Stadtgemeinde zur Verfügung stehenden Mitteln durchgeführt wurde. Die für die Verantwortlichenstellung im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ausschlaggebende Entscheidung darüber, dass diese Mittel für die Abfragen eingesetzt wurden und zu welchem Zweck dieser Einsatz erfolgte, wurde hingegen von den Personen - den Bediensteten der Stadtgemeinde - getroffen, die die Abfragen für ihre eigenen privaten Zwecke tätigten. Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne des Artikel 26, Absatz eins, DSGVO aus, weil die Stadtgemeinde in keiner Weise in die Entscheidung über die Zwecke und Mittel betreffend die konkrete, für rein private Zwecke der Bediensteten erfolgte Datenverarbeitung miteinbezogen war.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022040023.J08

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040023_20250327J05