Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
Ra 2022/04/0014
Entscheidungsdatum
17.05.2024
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
58/02 Energierecht
Norm
MinroG 1999 §82 Abs1 Z4
VwRallg
Rechtssatz
Ziel der Regelung des § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG ist der Schutz der allgemein als "Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete" umschriebenen Gebiete. Umgesetzt wurde dieses Ziel legistisch dadurch, dass - wie auch in den Materialien (RV 1428 BlgNR 20. GP, S 93) betont wird - tatbestandlich auf jeweils gewidmete und (unabhängig von der unterschiedlichen Bezeichnung der Gebiete in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder) im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Gebiete abgestellt wurde.Ziel der Regelung des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, MinroG ist der Schutz der allgemein als "Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete" umschriebenen Gebiete. Umgesetzt wurde dieses Ziel legistisch dadurch, dass - wie auch in den Materialien Regierungsvorlage 1428 BlgNR 20. GP, S 93) betont wird - tatbestandlich auf jeweils gewidmete und (unabhängig von der unterschiedlichen Bezeichnung der Gebiete in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder) im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Gebiete abgestellt wurde.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040014.L12
Im RIS seit
25.06.2024
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2024
Dokumentnummer
JWR_2022040014_20240517L09