Das Recht auf einen effektiven und gerichtlichen Rechtsschutz setzt gemäß Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG eine anfechtbare Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde über die Festlegung oder Genehmigung der Referenzpreismethode voraus, die gemäß Art. 27 Abs. 4 VO (EU) 2017/460 zu begründen ist. Der Netzbenutzer hat als "betroffene Partei" somit das unionsrechtlich grundgelegte Recht, dass die Festlegung oder Genehmigung der Referenzpreismethode durch die nationale Regulierungsbehörde mittels begründeter und anfechtbarer Entscheidung erfolgt (vgl. zu einer Konstellation, in welcher der VwGH - dort im Zusammenhang mit den unionsrechtlichen Regelungen zur Produktsicherheit - aufgrund eines unionsrechtlich gebotenen Rechtsschutzverfahrens ein unmittelbar aus dem Unionsrecht abgeleitetes Recht auf ein behördliches Handeln bzw. auf Bescheiderlassung und auf Parteistellung anerkannt hat, VwGH 29.6.2023, Ro 2021/01/0014, Rn. 26 ff, 37 ff).Das Recht auf einen effektiven und gerichtlichen Rechtsschutz setzt gemäß Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG eine anfechtbare Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde über die Festlegung oder Genehmigung der Referenzpreismethode voraus, die gemäß Artikel 27, Absatz 4, VO (EU) 2017/460 zu begründen ist. Der Netzbenutzer hat als "betroffene Partei" somit das unionsrechtlich grundgelegte Recht, dass die Festlegung oder Genehmigung der Referenzpreismethode durch die nationale Regulierungsbehörde mittels begründeter und anfechtbarer Entscheidung erfolgt vergleiche zu einer Konstellation, in welcher der VwGH - dort im Zusammenhang mit den unionsrechtlichen Regelungen zur Produktsicherheit - aufgrund eines unionsrechtlich gebotenen Rechtsschutzverfahrens ein unmittelbar aus dem Unionsrecht abgeleitetes Recht auf ein behördliches Handeln bzw. auf Bescheiderlassung und auf Parteistellung anerkannt hat, VwGH 29.6.2023, Ro 2021/01/0014, Rn. 26 ff, 37 ff).