Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/03/0300

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

21

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0300

Entscheidungsdatum

13.03.2024

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §1a Z10
ORF-G 2001 §16 Abs1
ORF-G 2001 §16 Abs3
ORF-G 2001 §16 Abs5 Z3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2023/03/0003
Ro 2023/03/0004
Ro 2023/03/0005
Ro 2023/03/0006
Ro 2023/03/0007
Ro 2023/03/0008
Ro 2023/03/0009

Rechtssatz

Das BVwG hatte bei seiner Beurteilung der Sendung "Bingo" nur die Dauer und Intensität der Einblendungen des Logos "Bingo" im Blick. Zwar unterscheidet sich diese Sendung von der Sendung "Lotto 6 aus 45 (mit Joker)", dadurch, dass sich ihre Handlung gerade nicht in der Übertragung der Ziehung der Zahlen erschöpfte, sondern diese vielmehr in die Handlung des für die Abwicklung einer Bingo-Ausspielung nicht erforderlichen Publikums-Quiz einbaute. Allerdings dominierte das Glücksspiel "Bingo" und damit die Ausspielung der L - anders als bei der beurteilten Sendung "Brieflos-Show" - die Sendung insbesondere in der visuellen Gestaltung völlig, wozu beispielsweise beitrug, dass sogar auf die Kleidung des gesamten Publikums das Logo des Spieles prominent aufgedruckt war. In Bezug auf die beanstandete Sendung "Bingo" erscheint dem VwGH daher die rechtliche Beurteilung des BVwG, das einen Verstoß gegen Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G 2001 verneint hatte, bei Abwägung aller Umstände nicht rechtmäßig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030300.L20

Im RIS seit

22.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2022030300_20240313L21