Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/03/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0103

Entscheidungsdatum

08.03.2023

Index

L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien

Norm

ProstG Wr 2011 §17 Abs2 litc
ProstG Wr 2011 §6 Abs1 litd
ProstG Wr 2011 §6 Abs3
Prostituierten-SchutzV Wr 2011
SicherheitsvorkehrungenV Wr 2013

Rechtssatz

Die Verordnungsermächtigung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Absatz 3, Wr ProstG 2011 enthält die gesetzliche Grundlage für zwei unterschiedliche Regelungsgegenstände, und zwar zum einen für Sicherheitsvorkehrungen betreffend Prostitutionslokale - auf dieser Grundlage wurde die Wr SicherheitsvorkehrungenV 2013 erlassen - und zum anderen für Sicherheitsvorkehrungen betreffend den Schutz der Prostituierten - auf dieser Grundlage wurde die Wr Prostituierten-SchutzV 2011 erlassen. Vor diesem Hintergrund ist die Blankettstrafnorm des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Wr ProstG 2011 zu verstehen. Sie verweist für die Umschreibung des Tatbildes auf die "Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude, Gebäudeteile und Räume". Darunter kann angesichts des zweigeteilten Regelungsgehaltes der Verordnungsermächtigung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Absatz 3, Wr ProstG 2011 und der beiden auf dieser Grundlage ergangenen Verordnungen schon nach dem Wortlaut von Strafdrohung und Verordnungstiteln nicht die Wr Prostituierten-SchutzV 2011 gemeint sein. Vielmehr bezog sich die Strafdrohung des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Wr ProstG 2011 auf die bis 19. Juli 2013 in Kraft stehende Wr SicherheitsvorkehrungenV 1984 und erfasst seither die Wr SicherheitsvorkehrungenV 2013, welche die Vorgängerregelung ablöste. Übertretungen der Wr Prostituierten-SchutzV 2011 sind demnach nicht von der Strafdrohung des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Wr ProstG 2011 erfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030103.L03

Im RIS seit

29.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2022030103_20230308L03

Rechtssatz für Ra 2022/03/0274

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0274

Entscheidungsdatum

08.03.2023

Index

L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien

Norm

ProstG Wr 2011 §17 Abs2 litc
ProstG Wr 2011 §6 Abs1 litd
ProstG Wr 2011 §6 Abs3
Prostituierten-SchutzV Wr 2011
SicherheitsvorkehrungenV Wr 2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/03/0103 E 8. März 2023 RS 3

Stammrechtssatz

Die Verordnungsermächtigung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Absatz 3, Wr ProstG 2011 enthält die gesetzliche Grundlage für zwei unterschiedliche Regelungsgegenstände, und zwar zum einen für Sicherheitsvorkehrungen betreffend Prostitutionslokale - auf dieser Grundlage wurde die Wr SicherheitsvorkehrungenV 2013 erlassen - und zum anderen für Sicherheitsvorkehrungen betreffend den Schutz der Prostituierten - auf dieser Grundlage wurde die Wr Prostituierten-SchutzV 2011 erlassen. Vor diesem Hintergrund ist die Blankettstrafnorm des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Wr ProstG 2011 zu verstehen. Sie verweist für die Umschreibung des Tatbildes auf die "Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude, Gebäudeteile und Räume". Darunter kann angesichts des zweigeteilten Regelungsgehaltes der Verordnungsermächtigung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Absatz 3, Wr ProstG 2011 und der beiden auf dieser Grundlage ergangenen Verordnungen schon nach dem Wortlaut von Strafdrohung und Verordnungstiteln nicht die Wr Prostituierten-SchutzV 2011 gemeint sein. Vielmehr bezog sich die Strafdrohung des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Wr ProstG 2011 auf die bis 19. Juli 2013 in Kraft stehende Wr SicherheitsvorkehrungenV 1984 und erfasst seither die Wr SicherheitsvorkehrungenV 2013, welche die Vorgängerregelung ablöste. Übertretungen der Wr Prostituierten-SchutzV 2011 sind demnach nicht von der Strafdrohung des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Wr ProstG 2011 erfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030274.L02

Im RIS seit

04.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2022030274_20230308L01