Wenn zu beurteilen ist, ob im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung weiterhin eine Prognose iSd § 12 Abs. 1 WaffG 1996 gerechtfertigt ist, muss ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen sein, um der einstigen Anlasstat das entscheidende Gewicht zu nehmen und damit zu einer für den Betroffenen günstigeren Prognose zu gelangen (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2020/03/0086, mwN).Wenn zu beurteilen ist, ob im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung weiterhin eine Prognose iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 gerechtfertigt ist, muss ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen sein, um der einstigen Anlasstat das entscheidende Gewicht zu nehmen und damit zu einer für den Betroffenen günstigeren Prognose zu gelangen vergleiche VwGH 27.11.2020, Ra 2020/03/0086, mwN).