Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/08/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0044

Entscheidungsdatum

22.02.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §14
VwRallg

Rechtssatz

Zwar scheidet die Qualifikation eines Bescheides als Beschwerdevorentscheidung im Sinne von Paragraph 14, VwGVG 2014 nicht schon deswegen aus, weil dieser nicht ausdrücklich als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet ist. Für eine Einordnung als Beschwerdevorentscheidung ist es aber erforderlich, dass aus dem Bescheidinhalt und den Umständen hinreichend deutlich erkennbar ist, dass die Behörde unter Inanspruchnahme ihrer Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen einen Bescheid entschieden hat.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080044.L02

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022

Dokumentnummer

JWR_2021080044_20220222L02

Rechtssatz für Ra 2022/01/0342

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0342

Entscheidungsdatum

17.02.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §14
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/08/0044 E 22. Februar 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Zwar scheidet die Qualifikation eines Bescheides als Beschwerdevorentscheidung im Sinne von Paragraph 14, VwGVG 2014 nicht schon deswegen aus, weil dieser nicht ausdrücklich als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet ist. Für eine Einordnung als Beschwerdevorentscheidung ist es aber erforderlich, dass aus dem Bescheidinhalt und den Umständen hinreichend deutlich erkennbar ist, dass die Behörde unter Inanspruchnahme ihrer Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen einen Bescheid entschieden hat.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010342.L04

Im RIS seit

21.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2022010342_20230217L05