Unter dem Begriff Wahlwerbung ist jede Art der Werbung der - bei einer konkreten Wahl anerkannten - wahlwerbenden Parteien sowie der einzelnen Wahlwerber um die Stimmen der Wähler zu verstehen. Der VfGH stellt in ständiger Rechtsprechung bei der von der "politischen Partei" zu unterscheidenden "Wahlpartei" bzw. "wahlwerbenden Partei" auf eine Wählergruppe ab, die nach der jeweiligen Wahlordnung einen Wahlvorschlag eingebracht hat (vgl. VfGH 2.3.2022, W I 6/2021, Rn. 29, mwN; vgl. auch bereits § 2 Z 1 und 2 PartG 2012). Der VfGH umschreibt den Begriff der Wahlwerbung als "Werbung um die Stimmen der Wähler", hinsichtlich derer die NRWO 1992 (dort: § 62 Abs. 1 NRWO 1962, BGBl. Nr. 246) nur die Bestimmung über das Verbot der Wahlwerbung in den Verbotszonen enthält (vgl. VfGH 1.10.1963, W I-9/62 = VfSlg. 4527). Der VfGH hat auch darauf hingewiesen, dass bei Wahlen wahlwerbende Gruppierungen "miteinander im Wettbewerb" stehen (VfGH 30.8.1994, W I-6/94 = VfSlg. 13.839). Die Verbreitung nichtamtlicher Stimmzettel durch eine Wählergruppe ist der Wahlwerbung zuzurechnen und kein Teil des Wahlverfahrens (vgl. VfGH 5.3.2009, W I-4/07, B 2215/07, G 261/07 = VfSlg. 18.729).Unter dem Begriff Wahlwerbung ist jede Art der Werbung der - bei einer konkreten Wahl anerkannten - wahlwerbenden Parteien sowie der einzelnen Wahlwerber um die Stimmen der Wähler zu verstehen. Der VfGH stellt in ständiger Rechtsprechung bei der von der "politischen Partei" zu unterscheidenden "Wahlpartei" bzw. "wahlwerbenden Partei" auf eine Wählergruppe ab, die nach der jeweiligen Wahlordnung einen Wahlvorschlag eingebracht hat vergleiche VfGH 2.3.2022, W römisch eins 6 aus 2021,, Rn. 29, mwN; vergleiche auch bereits Paragraph 2, Ziffer eins und 2 PartG 2012). Der VfGH umschreibt den Begriff der Wahlwerbung als "Werbung um die Stimmen der Wähler", hinsichtlich derer die NRWO 1992 (dort: Paragraph 62, Absatz eins, NRWO 1962, BGBl. Nr. 246) nur die Bestimmung über das Verbot der Wahlwerbung in den Verbotszonen enthält vergleiche VfGH 1.10.1963, W I-9/62 = VfSlg. 4527). Der VfGH hat auch darauf hingewiesen, dass bei Wahlen wahlwerbende Gruppierungen "miteinander im Wettbewerb" stehen (VfGH 30.8.1994, W I-6/94 = VfSlg. 13.839). Die Verbreitung nichtamtlicher Stimmzettel durch eine Wählergruppe ist der Wahlwerbung zuzurechnen und kein Teil des Wahlverfahrens vergleiche VfGH 5.3.2009, W I-4/07, B 2215/07, G 261/07 = VfSlg. 18.729).