Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/01/0220

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0220

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/04 Wahlen
10/12 Politische Parteien

Norm

NRWO 1962 §62 Abs1
NRWO 1992 §58 Abs1
PartG 2012 §2 Z1
PartG 2012 §2 Z2
VwRallg

Rechtssatz

Unter dem Begriff Wahlwerbung ist jede Art der Werbung der - bei einer konkreten Wahl anerkannten - wahlwerbenden Parteien sowie der einzelnen Wahlwerber um die Stimmen der Wähler zu verstehen. Der VfGH stellt in ständiger Rechtsprechung bei der von der "politischen Partei" zu unterscheidenden "Wahlpartei" bzw. "wahlwerbenden Partei" auf eine Wählergruppe ab, die nach der jeweiligen Wahlordnung einen Wahlvorschlag eingebracht hat vergleiche VfGH 2.3.2022, W römisch eins 6 aus 2021,, Rn. 29, mwN; vergleiche auch bereits Paragraph 2, Ziffer eins und 2 PartG 2012). Der VfGH umschreibt den Begriff der Wahlwerbung als "Werbung um die Stimmen der Wähler", hinsichtlich derer die NRWO 1992 (dort: Paragraph 62, Absatz eins, NRWO 1962, BGBl. Nr. 246) nur die Bestimmung über das Verbot der Wahlwerbung in den Verbotszonen enthält vergleiche VfGH 1.10.1963, W I-9/62 = VfSlg. 4527). Der VfGH hat auch darauf hingewiesen, dass bei Wahlen wahlwerbende Gruppierungen "miteinander im Wettbewerb" stehen (VfGH 30.8.1994, W I-6/94 = VfSlg. 13.839). Die Verbreitung nichtamtlicher Stimmzettel durch eine Wählergruppe ist der Wahlwerbung zuzurechnen und kein Teil des Wahlverfahrens vergleiche VfGH 5.3.2009, W I-4/07, B 2215/07, G 261/07 = VfSlg. 18.729).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010220.L06

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2022010220_20230126L06