Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/01/0056

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0056

Entscheidungsdatum

18.03.2022

Index

25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StaatsbürgerschaftsrechtsNov 2005
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §11

Rechtssatz

Im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, ist bei der Prüfung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche zu diesem Ziel bzw. die allgemeine Wertung des Gesetzgebers nach der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,, bereits VwGH 10.4.2008, 2007/01/1394, und 20.9.2011, 2009/01/0024, mwN). Dies ist bereits aus der Rechtsprechung des VwGH erkennbar, wonach bei Vorliegen eines Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 die in Paragraph 11, StbG 1985 normierte Orientierung des Fremden zwingend verneint werden muss und ein Rückgriff auf Paragraph 11, StbG 1985 bei der Beurteilung von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 verfehlt sei vergleiche VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, mwN, dort zu Ausführungen eines VwG, Hinweise, wonach sich der Erstmitbeteiligte entgegen Paragraph 11, StbG 1985 nicht am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich beteilige und sich nicht zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft bekenne, hätten sich nicht ergeben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010056.L03

Im RIS seit

26.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2022010056_20220318L03