Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/20/0458

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/20/0458

Entscheidungsdatum

02.03.2022

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs1
FPG 2005 §52 Abs2 Z3
FPG 2005 §52 Abs5
FPG 2005 §53 Abs1
MRK Art8

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt, auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-)Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll vergleiche auch dazu VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200458.L07

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021200458_20220302L04

Rechtssatz für Ra 2021/20/0449

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/20/0449

Entscheidungsdatum

12.09.2023

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs1
FPG 2005 §52 Abs2 Z3
FPG 2005 §52 Abs5
FPG 2005 §53 Abs1
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/20/0458 E 2. März 2022 RS 4

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt, auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-)Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll vergleiche auch dazu VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021200449.L05

Im RIS seit

16.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021200449_20230912L04