Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/20/0393

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/20/0393

Entscheidungsdatum

02.03.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs4
VwGVG 2014 §29 Abs5
VwGVG 2014 §33 Abs4a
VwRallg

Rechtssatz

Dass die Frist für den Antrag auf Ausfertigung selbst dann zu laufen beginnt, wenn der übersendeten Niederschrift die nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG 2014 vorgesehene Belehrung nicht angeschlossen ist, ergibt sich auch aus Paragraph 33, Absatz 4 a, VwGVG 2014. Die Schaffung eines auf das Fehlen der Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG 2014 abstellenden Wiedereinsetzungsgrundes wäre von vornherein sinnentleert, wenn der Gesetzgeber mit der in Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG 2014 getroffenen Anordnung vor Augen gehabt hätte, dass die Frist für den Antrag auf (volle) Ausfertigung im Fall des Fehlens dieser Belehrung gar nicht zu laufen begonnen hätte. Kommt es für den Beginn des Laufes der Frist für den Antrag auf Herstellung einer (vollen) Ausfertigung nicht darauf an, ob der die mündliche Verkündung beurkundenden Niederschrift überhaupt eine Belehrung im Sinn des Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG 2014 angeschlossen war, kommt dann aber auch der Frage, ob eine solche Belehrung zwingend in einer von dieser Niederschrift separierten Urkunde, die dann der Niederschrift beizuschließen wäre, zu erfolgen hätte und ob die Belehrung immer dann, wenn eine Person nicht der deutschen Sprache mächtig ist, zusätzlich in eine für sie verständliche Sprache zu übersetzen wäre, für den Beginn des Laufes dieser Frist keine Bedeutung zu.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200393.L02

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2021200393_20220302L02

Rechtssatz für Ra 2026/08/0008

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2026/08/0008

Entscheidungsdatum

10.02.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs4
VwGVG 2014 §29 Abs5
VwGVG 2014 §33 Abs4a
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/20/0393 E 2. März 2022 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Dass die Frist für den Antrag auf Ausfertigung selbst dann zu laufen beginnt, wenn der übersendeten Niederschrift die nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG 2014 vorgesehene Belehrung nicht angeschlossen ist, ergibt sich auch aus Paragraph 33, Absatz 4 a, VwGVG 2014. Die Schaffung eines auf das Fehlen der Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG 2014 abstellenden Wiedereinsetzungsgrundes wäre von vornherein sinnentleert, wenn der Gesetzgeber mit der in Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG 2014 getroffenen Anordnung vor Augen gehabt hätte, dass die Frist für den Antrag auf (volle) Ausfertigung im Fall des Fehlens dieser Belehrung gar nicht zu laufen begonnen hätte. Kommt es für den Beginn des Laufes der Frist für den Antrag auf Herstellung einer (vollen) Ausfertigung nicht darauf an, ob der die mündliche Verkündung beurkundenden Niederschrift überhaupt eine Belehrung im Sinn des Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG 2014 angeschlossen war, kommt dann aber auch der Frage, ob eine solche Belehrung zwingend in einer von dieser Niederschrift separierten Urkunde, die dann der Niederschrift beizuschließen wäre, zu erfolgen hätte und ob die Belehrung immer dann, wenn eine Person nicht der deutschen Sprache mächtig ist, zusätzlich in eine für sie verständliche Sprache zu übersetzen wäre, für den Beginn des Laufes dieser Frist keine Bedeutung zu.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026080008.L03

Im RIS seit

10.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2026080008_20260210L03