Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/17/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0045

Entscheidungsdatum

21.02.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §2 Abs2
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG 1989 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer iSd. Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt. Das vierte Tatbild beschreibt daher eine Handlung, die darin besteht, dass sich jemand an verbotenen Ausspielungen unternehmerisch beteiligt, ohne diese selbst zu veranstalten, zu organisieren oder unternehmerisch zugänglich zu machen. So kann etwa das entgeltliche Überlassen von Glücksspielgeräten wie auch die Vermietung von Räumlichkeiten das vierte Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 erfüllen vergleiche VwGH 21.10.2021, Ra 2020/17/0060). Dass als Empfänger dieser Unterstützungsleistung nur der Veranstalter in Frage komme, ist weder dem Wortlaut der genannten Bestimmung noch der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass eine Person, die nicht Veranstalter ist, sich nur in irgendeiner Weise an der Veranstaltung unternehmerisch iSd. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG 1989 beteiligt vergleiche z.B. VwGH 5.7.2021, Ra 2019/17/0056).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021170045.L01

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022

Dokumentnummer

JWR_2021170045_20220221L01

Rechtssatz für Ra 2025/12/0025

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/12/0025

Entscheidungsdatum

12.05.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §2 Abs2
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/12/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/17/0045 E 21. Februar 2022 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG 1989 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer iSd. Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt. Das vierte Tatbild beschreibt daher eine Handlung, die darin besteht, dass sich jemand an verbotenen Ausspielungen unternehmerisch beteiligt, ohne diese selbst zu veranstalten, zu organisieren oder unternehmerisch zugänglich zu machen. So kann etwa das entgeltliche Überlassen von Glücksspielgeräten wie auch die Vermietung von Räumlichkeiten das vierte Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 erfüllen vergleiche VwGH 21.10.2021, Ra 2020/17/0060). Dass als Empfänger dieser Unterstützungsleistung nur der Veranstalter in Frage komme, ist weder dem Wortlaut der genannten Bestimmung noch der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass eine Person, die nicht Veranstalter ist, sich nur in irgendeiner Weise an der Veranstaltung unternehmerisch iSd. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG 1989 beteiligt vergleiche z.B. VwGH 5.7.2021, Ra 2019/17/0056).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025120025.L01

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2025120025_20250512L01