Das vorliegende Auskunftsbegehren betrifft die Beantragung bzw. Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß 37b AMSG 1994, somit eine Aufgabe des AMS und nicht eine solche des Bundesministers für Arbeit. Dessen ungeachtet geht das VwG von einer grundsätzlichen Verpflichtung des BM zur Auskunftserteilung bzw. zu deren bescheidmäßiger Verweigerung aus, weil es diesem möglich sei, die beantragten Auskünfte im Rahmen seiner Aufsichtsrechte vom AMS zu beschaffen. Es kann dahinstehen, ob das VwG mit der zuletzt genannten Annahme im Recht ist. Die Verwaltungsbehörden sind nach dem AuskunftspflichtG 1987 nämlich nicht zur Beschaffung und Weitergabe von auch anders zugänglichen Informationen verhalten (vgl. VwGH 27.2.2013, 2009/17/0232, mwN). Dem Auskunftswerber wäre es aber möglich gewesen, die gegenständlichen Auskünfte direkt beim AMS zu begehren.Das vorliegende Auskunftsbegehren betrifft die Beantragung bzw. Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß 37b AMSG 1994, somit eine Aufgabe des AMS und nicht eine solche des Bundesministers für Arbeit. Dessen ungeachtet geht das VwG von einer grundsätzlichen Verpflichtung des BM zur Auskunftserteilung bzw. zu deren bescheidmäßiger Verweigerung aus, weil es diesem möglich sei, die beantragten Auskünfte im Rahmen seiner Aufsichtsrechte vom AMS zu beschaffen. Es kann dahinstehen, ob das VwG mit der zuletzt genannten Annahme im Recht ist. Die Verwaltungsbehörden sind nach dem AuskunftspflichtG 1987 nämlich nicht zur Beschaffung und Weitergabe von auch anders zugänglichen Informationen verhalten vergleiche VwGH 27.2.2013, 2009/17/0232, mwN). Dem Auskunftswerber wäre es aber möglich gewesen, die gegenständlichen Auskünfte direkt beim AMS zu begehren.