Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2021/11/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2021/11/0005

Entscheidungsdatum

28.06.2021

Index

10/10 Auskunftspflicht
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMSG 1994 §1 Abs1
AMSG 1994 §37b
AMSG 1994 §59
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1
AuskunftspflichtG 1987 §4

Rechtssatz

Das vorliegende Auskunftsbegehren betrifft die Beantragung bzw. Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß 37b AMSG 1994, somit eine Aufgabe des AMS und nicht eine solche des Bundesministers für Arbeit. Dessen ungeachtet geht das VwG von einer grundsätzlichen Verpflichtung des BM zur Auskunftserteilung bzw. zu deren bescheidmäßiger Verweigerung aus, weil es diesem möglich sei, die beantragten Auskünfte im Rahmen seiner Aufsichtsrechte vom AMS zu beschaffen. Es kann dahinstehen, ob das VwG mit der zuletzt genannten Annahme im Recht ist. Die Verwaltungsbehörden sind nach dem AuskunftspflichtG 1987 nämlich nicht zur Beschaffung und Weitergabe von auch anders zugänglichen Informationen verhalten vergleiche VwGH 27.2.2013, 2009/17/0232, mwN). Dem Auskunftswerber wäre es aber möglich gewesen, die gegenständlichen Auskünfte direkt beim AMS zu begehren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021110005.J02

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021

Dokumentnummer

JWR_2021110005_20210628J02