Aus den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu LGBl. Nr. 22/2015 zur Neufassung des § 16 Abs. 4 lit. b Vlbg RPG 1996 geht hervor, dass der Landesgesetzgeber als besondere familiäre Gründe insbesondere die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu Familienangehörigen (zB Eltern), die im Nahebereich der betreffenden Wohnung leben, im Blick hatte; die Nutzung als Ferienwohnung solle den betroffenen Personen ermöglicht werden, "sofern und solange (noch)" besondere Gründe vorliegen. Diese Formulierung deutet einerseits darauf hin, dass die familiären Verhältnisse zu im Nahebereich der betreffenden Wohnung lebenden Angehörigen eng sein müssen, und andererseits, dass die Nutzung als Ferienwohnung nur für den Zeitraum dieser engen familiären Bindungen ermöglicht werden soll; weiter ist davon auszugehen, dass die im Nahebereich der betreffenden Wohnung lebenden Angehörigen dort ihren Lebensmittelpunkt haben müssen und die Wohnung nicht nur als Ferienwohnsitz nutzen.Aus den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2015, zur Neufassung des Paragraph 16, Absatz 4, Litera b, Vlbg RPG 1996 geht hervor, dass der Landesgesetzgeber als besondere familiäre Gründe insbesondere die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu Familienangehörigen (zB Eltern), die im Nahebereich der betreffenden Wohnung leben, im Blick hatte; die Nutzung als Ferienwohnung solle den betroffenen Personen ermöglicht werden, "sofern und solange (noch)" besondere Gründe vorliegen. Diese Formulierung deutet einerseits darauf hin, dass die familiären Verhältnisse zu im Nahebereich der betreffenden Wohnung lebenden Angehörigen eng sein müssen, und andererseits, dass die Nutzung als Ferienwohnung nur für den Zeitraum dieser engen familiären Bindungen ermöglicht werden soll; weiter ist davon auszugehen, dass die im Nahebereich der betreffenden Wohnung lebenden Angehörigen dort ihren Lebensmittelpunkt haben müssen und die Wohnung nicht nur als Ferienwohnsitz nutzen.