Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2021/03/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ro 2021/03/0001

Entscheidungsdatum

05.10.2021

Index

E3L E07204010
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §58b
EisenbahnG 1957 §71a
EisenbahnG 1957 §71a Abs7
EisenbahnG 1957 §73 Abs1
EisenbahnG 1957 §73 Abs5
EisenbahnG 1957 §73 Abs6
32012L0034 Eisenbahnraum-RL Art13 Abs2

Rechtssatz

Die vom BVwG geforderte vorausschauende Vertragsgestaltung, die es auch ohne Anmeldung eines konkreten Bedarfs ermöglichen soll, künftig anderen Eisenbahnverkehrsunternehmungen Zugang zu einer bestimmten Serviceeinrichtung einzuräumen, ist in den gesetzlichen Regelungen nicht vorgesehen. Paragraph 58 b, EisenbahnG 1957 soll nach seinem Wortlaut antragstellenden Eisenbahnverkehrsunternehmen, die aktuell Zugang zu Serviceeinrichtungen fordern, diskriminierungsfreien Zugang garantieren (arg.: "... Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dies begehren ..."). Ob künftig auch ein anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen Bedarf anmelden könnte, ist dabei noch nicht zu beachten. Dass es allenfalls zweckmäßig sein könnte, für diese Möglichkeit Vorsorge zu treffen, mag zutreffen. Eine Verpflichtung der Betreiber von Serviceeinrichtungen, solche vorsorglichen Maßnahmen zu treffen, ist aus den gesetzlichen Bestimmungen aber nicht abzuleiten. Auch das Unionsrecht verlangt dies in den einschlägigen Regelungen nicht. Es sieht vielmehr - wie auch das nationale Recht - einen Mechanismus vor, bei einem später angemeldeten Bedarf eines anderen Eisenbahnverkehrsunternehmens auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken und für den Fall, dass eine solche nicht erzielt werden kann, eine Beschwerde des betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmens an die Regulierungsstelle und eine Zuweisungsmöglichkeit durch diese vorzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030001.J07

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030001_20211005J09