Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2021/03/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2021/03/0001

Entscheidungsdatum

05.10.2021

Index

E3L E07204010
E3R E06202030
001 Verwaltungsrecht allgemein
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §58b Abs1
EisenbahnG 1957 §71a
EisenbahnG 1957 §71a Abs7
VwRallg
32012L0034 Eisenbahnraum-RL AnhII Nr2
32012L0034 Eisenbahnraum-RL Art13 Abs2
32017R2177 Zugang Serviceeinrichtungen Schienenverkehr DV

Rechtssatz

Paragraph 58 b, Absatz eins, EisenbahnG 1957 setzt nach der Intention des Gesetzgebers Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie 2012/34/EU um vergleiche die Erläuterungen der Regierungsvorlage 841 BlgNR 25. GP, 7, zur Novelle des EisbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,), der normiert, dass die Betreiber von Serviceeinrichtungen allen Eisenbahnunternehmen diskriminierungsfreien Zugang zu den in Anhang römisch zwei Nummer 2 der Richtlinie genannten Einrichtungen und Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden, gewähren müssen vergleiche dazu auch den 27. Erwägungsgrund zur Richtlinie 2012/34/EU). Vor diesem Hintergrund enthält u.a. Paragraph 71 a, EisenbahnG 1957 rechtliche Rahmenbedingungen, wie ein Begehren auf Zugang zu einer Serviceeinrichtung zu behandeln ist vergleiche zum Koordinierungsverfahren auch Artikel 10, der Durchführungsverordnung [EU] 2017/2177). Danach hat jeder Betreiber einer Serviceeinrichtung ein Begehren eines Eisenbahnverkehrsunternehmens auf Gewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und auf Gewährung von Serviceleistungen zu prüfen und Verhandlungen zu führen. Nach Absatz 7, dieser Bestimmung hat sich der Betreiber einer im Paragraph 58 b, Absatz eins, EisenbahnG 1957 angeführten Serviceeinrichtung, sofern er Konflikte zwischen verschiedenen Begehren auf Gewährung des Zuganges zu diesen Leistungen feststellt, zu bemühen, all diesen Begehren weitmöglichst zu entsprechen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030001.J06

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030001_20211005J07