Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2021/03/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2021/03/0001

Entscheidungsdatum

05.10.2021

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §59
EisenbahnG 1957 §74
EisenbahnG 1957 §74 Abs1
EisenbahnG 1957 §74 Abs1 Z5

Rechtssatz

Weder das EisenbahnG 1957 noch das Unionsrecht verbieten es, in Einzelverträge spezifische - von den Vertragspartnern gewünschte - Zusatzregelungen aufzunehmen, die sich von Muster-Mietverträgen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen unterscheiden, solange diese keine wettbewerbsverzerrenden oder diskriminierenden Auswirkungen haben. Auch die der SCK (Schienen-Control Kommission) in Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, EisenbahnG 1957 eingeräumte Befugnis, Schienennetz-Nutzungsbedingungen, Verträge oder Urkunden ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären, erlaubt nur solche Eingriffe in Verträge, die zur Vermeidung der Diskriminierung von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, von Marktverzerrungen und anderer unerwünschter Entwicklungen geboten sind. Die der Regulierungsbehörde in Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, EisenbahnG 1957 eingeräumte Befugnis ermächtigt diese sohin nicht, einen Vertrag einzig deshalb ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, weil er von dem in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthaltenen Mustervertrag abweicht, obwohl diese Abweichung weder wettbewerbsverzerrend noch diskriminierend oder in anderer - vergleichbarer - Weise unerwünscht wäre. Die Unwirksamkeitserklärung muss vielmehr aus den in Paragraph 74, Absatz eins, EisenbahnG 1957 genannten Gründen (zur Korrektur von Fällen der Diskriminierung von Fahrwegskapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, von Marktverzerrungen und anderer unerwünschter Entwicklungen) erforderlich sein vergleiche zu den Befugnissen des Paragraph 74, wiederum VwGH 25.2.2020, Ro 2019/03/0029, Rn 30ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030001.J03

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030001_20211005J04