Der VwGH hat anerkannt, dass in der Konstellation des § 29 StbG 1985, in der die minderjährigen ledigen Kinder keine selbstständige Willenserklärung abgeben konnten, dem Umstand, dass die Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht wahrgenommen wurde, nicht mehr derart maßgebliche Bedeutung zugemessen werden kann (vgl. VwGH 23.9.2020, Ro 2020/01/0014, mit Verweis auf VwGH 17.12.2019, Ro 2019/01/0012-0013). Gleiches gilt für § 27 Abs. 2 StbG 1985, in der sich ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Willenserklärung seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen muss und bereits diese den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirken kann. Insofern ist dieser Umstand in der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Dies ändert aber nichts daran, dass insgesamt vom VwG in einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist (EuGH 12.3.2019, C-221/17, Tjebbes u.a.; EuGH 18.1.2022, C-118/20, JY).Der VwGH hat anerkannt, dass in der Konstellation des Paragraph 29, StbG 1985, in der die minderjährigen ledigen Kinder keine selbstständige Willenserklärung abgeben konnten, dem Umstand, dass die Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht wahrgenommen wurde, nicht mehr derart maßgebliche Bedeutung zugemessen werden kann vergleiche VwGH 23.9.2020, Ro 2020/01/0014, mit Verweis auf VwGH 17.12.2019, Ro 2019/01/0012-0013). Gleiches gilt für Paragraph 27, Absatz 2, StbG 1985, in der sich ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Willenserklärung seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen muss und bereits diese den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirken kann. Insofern ist dieser Umstand in der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Dies ändert aber nichts daran, dass insgesamt vom VwG in einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist (EuGH 12.3.2019, C-221/17, Tjebbes u.a.; EuGH 18.1.2022, C-118/20, JY).