Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/01/0356

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0356

Entscheidungsdatum

10.02.2022

Index

E6J
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §27 Abs2
StbG 1985 §28
StbG 1985 §29
62017CJ0221 Tjebbes VORAB
62020CJ0118 Wiener Landesregierung VORAB

Rechtssatz

Der VwGH hat anerkannt, dass in der Konstellation des Paragraph 29, StbG 1985, in der die minderjährigen ledigen Kinder keine selbstständige Willenserklärung abgeben konnten, dem Umstand, dass die Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht wahrgenommen wurde, nicht mehr derart maßgebliche Bedeutung zugemessen werden kann vergleiche VwGH 23.9.2020, Ro 2020/01/0014, mit Verweis auf VwGH 17.12.2019, Ro 2019/01/0012-0013). Gleiches gilt für Paragraph 27, Absatz 2, StbG 1985, in der sich ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Willenserklärung seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen muss und bereits diese den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirken kann. Insofern ist dieser Umstand in der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Dies ändert aber nichts daran, dass insgesamt vom VwG in einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist (EuGH 12.3.2019, C-221/17, Tjebbes u.a.; EuGH 18.1.2022, C-118/20, JY).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0221 Tjebbes VORAB
EuGH 62020CJ0118 Wiener Landesregierung VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010356.L05

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2021010356_20220210L08