Das Unionsrecht steht dem ex lege eintretenden Verlust der Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs. 1 StbG 1985 nur bei Vorliegen besonders gewichtiger bzw. außergewöhnlicher Umstände (des Privat- und Familienlebens des Betroffenen) entgegen (vgl. VwGH 29.9.2021, Ra 2019/01/0350, mwN). Dabei ist - nach Maßgabe des Art. 8 EMRK - zu prüfen, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VwGH 8.6.2020, Ra 2020/01/0134, Rn. 12, mwN).Das Unionsrecht steht dem ex lege eintretenden Verlust der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 nur bei Vorliegen besonders gewichtiger bzw. außergewöhnlicher Umstände (des Privat- und Familienlebens des Betroffenen) entgegen vergleiche VwGH 29.9.2021, Ra 2019/01/0350, mwN). Dabei ist - nach Maßgabe des Artikel 8, EMRK - zu prüfen, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist vergleiche etwa VwGH 8.6.2020, Ra 2020/01/0134, Rn. 12, mwN).